§ 146i LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Dienstnehmerin kann

a)

nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten,

b)

nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt (§ 145c Abs. 1 lit. a) oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 145c Abs. 1 lit. b) innerhalb von drei Monaten,

c)

bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach den §§ 145, 145a, 145c, 145d oder 146b Abs. 8 in Verbindung mit § 34i bis spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubes

ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

§ 146i LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
Die Dienstnehmerin kann

a)

nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten,

b)

nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt (§ 145c Abs. 1 lit. a) oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 145c Abs. 1 lit. b) innerhalb von drei Monaten,

c)

bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach den §§ 145, 145a, 145c, 145d oder 146b Abs. 8 in Verbindung mit § 34i bis spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubes

ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

§ 146i LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

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