§ 152 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeiter, der Angestellten und der Lehrlinge in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist beim Amt der Landesregierung eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten§ 152 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden sind, in denen nur Arbeitskräfte nach § 3 Abs. 1 beschäftigt werden, obliegt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auch in diesen Betrieben die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 15.04.2011 bis 31.12.2019
(1) Zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeiter, der Angestellten und der Lehrlinge in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist beim Amt der Landesregierung eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten§ 152 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden sind, in denen nur Arbeitskräfte nach § 3 Abs. 1 beschäftigt werden, obliegt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auch in diesen Betrieben die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen.

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