§ 171 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Lehrverhältnis endet

a)

mit Ablauf der Dauer der Lehrzeit,

b)

mit dem Tod des Lehrberechtigten oder des Lehrlings,

c)

wenn dem Lehrberechtigten oder dem Lehrling die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen unmöglich wird,

d)

durch Auflösung aus wichtigen Gründen oder durch einvernehmliche Auflösung,

e)

durch Kündigung,

f)

durch außerordentliche Auflösung,

g)

bei Auflösung des Lehrbetriebes,

h)

bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen,

i)

mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung nach § 7 Abs. 1 und 2 LFBAG, wobei die Lehrzeit mit dem Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.

(2) Mit dem Ende des Lehrverhältnisses ist die Eintragung in der Lehrlingsstammrolle von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu löschen§ 171 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Nach Ablauf der Probezeit darf ein Wechsel der Lehrstelle nur vorgenommen werden, wenn das bisherige Lehrverhältnis geendet hat. Der Wechsel der Lehrstelle bedarf der Zustimmung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzung des ersten Satzes gegeben ist.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 23.05.2014 bis 31.12.2019
(1) Das Lehrverhältnis endet

a)

mit Ablauf der Dauer der Lehrzeit,

b)

mit dem Tod des Lehrberechtigten oder des Lehrlings,

c)

wenn dem Lehrberechtigten oder dem Lehrling die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen unmöglich wird,

d)

durch Auflösung aus wichtigen Gründen oder durch einvernehmliche Auflösung,

e)

durch Kündigung,

f)

durch außerordentliche Auflösung,

g)

bei Auflösung des Lehrbetriebes,

h)

bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen,

i)

mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung nach § 7 Abs. 1 und 2 LFBAG, wobei die Lehrzeit mit dem Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.

(2) Mit dem Ende des Lehrverhältnisses ist die Eintragung in der Lehrlingsstammrolle von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu löschen§ 171 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Nach Ablauf der Probezeit darf ein Wechsel der Lehrstelle nur vorgenommen werden, wenn das bisherige Lehrverhältnis geendet hat. Der Wechsel der Lehrstelle bedarf der Zustimmung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzung des ersten Satzes gegeben ist.

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