§ 172 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 172

Auflösung des Lehrverhältnisses

(1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit rechtswirksam nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere auf Seite

a)

des Lehrberechtigten,

1.

wenn der Lehrling sich eines Diebstahles, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, die ihn des Vertrauens des Lehrberechtigten unwürdig erscheinen lässt;

2.

wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt;

3.

wenn der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit eine Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist;

4.

wenn der Lehrling durch mehr als drei Monate in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird;

b)

des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters,

1.

wenn der Lehrberechtigte die Ausbildungspflicht nicht erfüllt;

2.

wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann;

3.

wenn der Lehrberechtigte den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht, ihn misshandelt, körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt oder es unterlässt, den Lehrling vor Misshandlungen, körperlicher Züchtigung, erheblicher wörtlicher Beleidigung oder unsittlichen Handlungen durch Familienangehörige des Lehrberechtigten oder Dienstnehmer des Betriebes zu schützen;

4.

wenn der Lehrberechtigte wiederholt gegen die §§ 148 bis 150 verstößt.

(2) Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs§ 172 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen. Wird das Lehrverhältnis vom Lehrling aus den im Abs. 1 lit. b genannten Gründen vorzeitig gelöst, so muss überdies die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorliegen. Der erste und der zweite Satz gelten nicht für die Heimlehre.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 172

Auflösung des Lehrverhältnisses

(1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit rechtswirksam nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere auf Seite

a)

des Lehrberechtigten,

1.

wenn der Lehrling sich eines Diebstahles, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, die ihn des Vertrauens des Lehrberechtigten unwürdig erscheinen lässt;

2.

wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt;

3.

wenn der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit eine Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist;

4.

wenn der Lehrling durch mehr als drei Monate in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird;

b)

des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters,

1.

wenn der Lehrberechtigte die Ausbildungspflicht nicht erfüllt;

2.

wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann;

3.

wenn der Lehrberechtigte den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht, ihn misshandelt, körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt oder es unterlässt, den Lehrling vor Misshandlungen, körperlicher Züchtigung, erheblicher wörtlicher Beleidigung oder unsittlichen Handlungen durch Familienangehörige des Lehrberechtigten oder Dienstnehmer des Betriebes zu schützen;

4.

wenn der Lehrberechtigte wiederholt gegen die §§ 148 bis 150 verstößt.

(2) Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs§ 172 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen. Wird das Lehrverhältnis vom Lehrling aus den im Abs. 1 lit. b genannten Gründen vorzeitig gelöst, so muss überdies die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorliegen. Der erste und der zweite Satz gelten nicht für die Heimlehre.

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