§ 174 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 174

Kündigung

Das Lehrverhältnis kann vom Lehrling oder seinem gesetzlichen Vertreter unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Lehrling aus stichhältigen Gründen seinen Beruf ändert oder von seinen Eltern wegen eingetretener Veränderungen der Verhältnisse zu ihrer Pflege oder zur Führung ihrer Wirtschaft benötigt wird§ 174 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 174

Kündigung

Das Lehrverhältnis kann vom Lehrling oder seinem gesetzlichen Vertreter unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Lehrling aus stichhältigen Gründen seinen Beruf ändert oder von seinen Eltern wegen eingetretener Veränderungen der Verhältnisse zu ihrer Pflege oder zur Führung ihrer Wirtschaft benötigt wird§ 174 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

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