§ 182 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf nach § 191 Abs. 1 stimmberechtigte Dienstnehmer beschäftigt werden, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Dienstnehmerschaft Organe zu bilden§ 182 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die nach § 195 Abs. 3 lit. a vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind bäuerliche Betriebe, sofern sie weniger als fünf ständige Dienstnehmer ohne Einrechnung der Arbeitskräfte nach § 3 Abs. 1 beschäftigen.

(3) Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten jene, in denen die Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverband lebenden Familienangehörigen und eingetragenen Partner im Betrieb mitarbeiten, mit den Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebes ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird.

(4) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen nach Abs. 1, so sind folgende Organe zu bilden:

a)

die Betriebshauptversammlung;

b)

die Gruppenversammlungen der Arbeiter und der Angestellten;

c)

die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl;

d)

die Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten;

e)

der Betriebsausschuss;

f)

die Rechnungsprüfer.

(5) Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzungen nach Abs. 1, erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit oder beschließen die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates, so sind folgende Organe zu bilden:

a)

die Betriebsversammlung;

b)

der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl;

c)

der Betriebsrat;

d)

die Rechnungsprüfer.

(6) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfasst, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, sind folgende Organe zu bilden:

a)

der Wahlvorstand für die Zentralbetriebsratswahl;

b)

der Zentralbetriebsrat;

c)

die Betriebsräteversammlung;

d)

die Rechnungsprüfer.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 15.04.2011 bis 31.12.2019
(1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf nach § 191 Abs. 1 stimmberechtigte Dienstnehmer beschäftigt werden, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Dienstnehmerschaft Organe zu bilden§ 182 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die nach § 195 Abs. 3 lit. a vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind bäuerliche Betriebe, sofern sie weniger als fünf ständige Dienstnehmer ohne Einrechnung der Arbeitskräfte nach § 3 Abs. 1 beschäftigen.

(3) Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten jene, in denen die Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverband lebenden Familienangehörigen und eingetragenen Partner im Betrieb mitarbeiten, mit den Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebes ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird.

(4) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen nach Abs. 1, so sind folgende Organe zu bilden:

a)

die Betriebshauptversammlung;

b)

die Gruppenversammlungen der Arbeiter und der Angestellten;

c)

die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl;

d)

die Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten;

e)

der Betriebsausschuss;

f)

die Rechnungsprüfer.

(5) Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzungen nach Abs. 1, erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit oder beschließen die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates, so sind folgende Organe zu bilden:

a)

die Betriebsversammlung;

b)

der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl;

c)

der Betriebsrat;

d)

die Rechnungsprüfer.

(6) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfasst, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, sind folgende Organe zu bilden:

a)

der Wahlvorstand für die Zentralbetriebsratswahl;

b)

der Zentralbetriebsrat;

c)

die Betriebsräteversammlung;

d)

die Rechnungsprüfer.

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