§ 223 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Der Betriebsräteversammlung obliegen:

a)

die Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;

b)

die Beschlussfassung über die Einhebung und die Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;

c)

die Wahl und die Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;

d)

die Beschlussfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;

e)

die Beschlussfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates.

§ 223 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.09.2011 bis 31.12.2019
Der Betriebsräteversammlung obliegen:

a)

die Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;

b)

die Beschlussfassung über die Einhebung und die Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;

c)

die Wahl und die Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;

d)

die Beschlussfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;

e)

die Beschlussfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates.

§ 223 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

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