§ 249 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 249

Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder Werkwohnungen

Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Dienst- oder Werkwohnung an einen Dienstnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten§ 249 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 249

Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder Werkwohnungen

Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Dienst- oder Werkwohnung an einen Dienstnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten§ 249 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

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