§ 288 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 288

Strukturänderungen

(1) Finden wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft statt, die die Interessen der Dienstnehmer in Bezug auf ihre Beteiligungsrechte betreffen, so ist das besondere Verhandlungsgremium

a)

aufgrund einer schriftlichen Aufforderung des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft oder

b)

auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 v. H. der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern oder

c)

auf schriftlichen Antrag des SCE-Betriebsrates (§ 303 Abs. 1 lit. b)

einzuberufen§ 288 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Als wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft gelten insbesondere:

a)

die Verlegung des Sitzes,

b)

der Wechsel des Verwaltungssystems,

c)

die Stilllegung, Einschränkung oder Verlegung von Unternehmen oder Betrieben,

d)

der Zusammenschluss von Betrieben oder Unternehmen und der Erwerb wesentlicher Beteiligungen an anderen Unternehmen durch die Europäische Genossenschaft, sofern diese erheblichen Einfluss auf die Gesamtstruktur der Europäischen Genossenschaft haben, und

e)

erhebliche Änderungen der Zahl der in der Europäischen Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten.

(3) Für die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 ist das besondere Verhandlungsgremium bzw. der SCE-Betriebsrat entsprechend den Änderungen der Struktur oder der Dienstnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe neu zusammenzusetzen (§§ 276 Abs. 5 und 293 Abs. 2). Für die Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Genossenschaft den beteiligten juristischen Personen bzw. deren zuständigen Organen obliegen.

(4) Sofern eine geltende Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 eine Regelung über die Voraussetzungen und das Verfahren zu ihrer Neuaushandlung enthält, ist nach dieser Regelung vorzugehen, soweit sie den Anforderungen der Abs. 1, 2 und 3 entspricht.

(5) Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 286) keine Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des Unterabschnitts C mit der Maßgabe Anwendung, dass sich der Umfang der Beteiligungsrechte der Dienstnehmer nach der Struktur der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe im Zeitpunkt des Scheiterns der Verhandlungen bestimmt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 288

Strukturänderungen

(1) Finden wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft statt, die die Interessen der Dienstnehmer in Bezug auf ihre Beteiligungsrechte betreffen, so ist das besondere Verhandlungsgremium

a)

aufgrund einer schriftlichen Aufforderung des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft oder

b)

auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 v. H. der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern oder

c)

auf schriftlichen Antrag des SCE-Betriebsrates (§ 303 Abs. 1 lit. b)

einzuberufen§ 288 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Als wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft gelten insbesondere:

a)

die Verlegung des Sitzes,

b)

der Wechsel des Verwaltungssystems,

c)

die Stilllegung, Einschränkung oder Verlegung von Unternehmen oder Betrieben,

d)

der Zusammenschluss von Betrieben oder Unternehmen und der Erwerb wesentlicher Beteiligungen an anderen Unternehmen durch die Europäische Genossenschaft, sofern diese erheblichen Einfluss auf die Gesamtstruktur der Europäischen Genossenschaft haben, und

e)

erhebliche Änderungen der Zahl der in der Europäischen Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten.

(3) Für die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 ist das besondere Verhandlungsgremium bzw. der SCE-Betriebsrat entsprechend den Änderungen der Struktur oder der Dienstnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe neu zusammenzusetzen (§§ 276 Abs. 5 und 293 Abs. 2). Für die Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Genossenschaft den beteiligten juristischen Personen bzw. deren zuständigen Organen obliegen.

(4) Sofern eine geltende Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 eine Regelung über die Voraussetzungen und das Verfahren zu ihrer Neuaushandlung enthält, ist nach dieser Regelung vorzugehen, soweit sie den Anforderungen der Abs. 1, 2 und 3 entspricht.

(5) Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 286) keine Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des Unterabschnitts C mit der Maßgabe Anwendung, dass sich der Umfang der Beteiligungsrechte der Dienstnehmer nach der Struktur der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe im Zeitpunkt des Scheiterns der Verhandlungen bestimmt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten