§ 295 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der entsandten Mitglieder des SCE-Betriebsrates zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen§ 295 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Kommt der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft dieser Pflicht nicht nach, so kann jedes Mitglied des SCE-Betriebsrates die Einladung vornehmen. Die Mitglieder des SCE-Betriebsrates haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat den Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung und das Ergebnis dieser Wahl zu unterrichten.

(2) Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, vertreten den SCE-Betriebsrat gegenüber der Europäischen Genossenschaft und nach außen, sofern in der Geschäftsordnung (Abs. 3) nichts anderes bestimmt ist. Der SCE-Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere Mitglieder mit der Vertretung nach außen beauftragen.

(3) Der SCE-Betriebsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Diese kann insbesondere regeln:

a)

die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung des engeren Ausschusses (§ 296),

b)

die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen dem engeren Ausschuss das Recht auf selbstständige Beschlussfassung zukommt, und

c)

die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht des Vorsitzenden des engeren Ausschusses.

(4) Der SCE-Betriebsrat hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. Der SCE-Betriebsrat kann sich durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Der SCE-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.09.2011 bis 31.12.2019
(1) Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der entsandten Mitglieder des SCE-Betriebsrates zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen§ 295 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Kommt der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft dieser Pflicht nicht nach, so kann jedes Mitglied des SCE-Betriebsrates die Einladung vornehmen. Die Mitglieder des SCE-Betriebsrates haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat den Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung und das Ergebnis dieser Wahl zu unterrichten.

(2) Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, vertreten den SCE-Betriebsrat gegenüber der Europäischen Genossenschaft und nach außen, sofern in der Geschäftsordnung (Abs. 3) nichts anderes bestimmt ist. Der SCE-Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere Mitglieder mit der Vertretung nach außen beauftragen.

(3) Der SCE-Betriebsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Diese kann insbesondere regeln:

a)

die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung des engeren Ausschusses (§ 296),

b)

die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen dem engeren Ausschuss das Recht auf selbstständige Beschlussfassung zukommt, und

c)

die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht des Vorsitzenden des engeren Ausschusses.

(4) Der SCE-Betriebsrat hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. Der SCE-Betriebsrat kann sich durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Der SCE-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten