§ 297 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates beträgt fünf Jahre§ 297 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit dem Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

(2) Vor dem Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn

a)

die Löschung der Europäischen Genossenschaft in das Firmenbuch eingetragen wird,

b)

der SCE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt,

c)

das Gericht die Errichtung des SCE-Betriebsrates für ungültig erklärt, wobei eine darauf gerichtete Klage spätestens einen Monat nach der Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen ist, oder

d)

der SCE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft (§ 290) oder über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer (§ 291) abschließen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c ist unter Anwendung der §§ 293 und 294 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.

(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 294 Abs. 2).

(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn

a)

die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates endet,

b)

das Mitglied zurücktritt,

c)

das entsendende Organ der Dienstnehmerschaft das entsandte Mitglied wieder abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet,

d)

der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört, aus der Europäischen Genossenschaft ausscheidet oder

e)

das Gericht den Entsendungsbeschluss für ungültig erklärt, wobei eine darauf gerichtete Klage spätestens einen Monat nach der Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen ist.

(6) In den Fällen des Abs. 5 lit. b bis e sind nach Maßgabe des § 294 neue Mitglieder in den SCE-Betriebsrat zu entsenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 05.07.2017 bis 31.12.2019
(1) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates beträgt fünf Jahre§ 297 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit dem Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

(2) Vor dem Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn

a)

die Löschung der Europäischen Genossenschaft in das Firmenbuch eingetragen wird,

b)

der SCE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt,

c)

das Gericht die Errichtung des SCE-Betriebsrates für ungültig erklärt, wobei eine darauf gerichtete Klage spätestens einen Monat nach der Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen ist, oder

d)

der SCE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft (§ 290) oder über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer (§ 291) abschließen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c ist unter Anwendung der §§ 293 und 294 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.

(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 294 Abs. 2).

(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn

a)

die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates endet,

b)

das Mitglied zurücktritt,

c)

das entsendende Organ der Dienstnehmerschaft das entsandte Mitglied wieder abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet,

d)

der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört, aus der Europäischen Genossenschaft ausscheidet oder

e)

das Gericht den Entsendungsbeschluss für ungültig erklärt, wobei eine darauf gerichtete Klage spätestens einen Monat nach der Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen ist.

(6) In den Fällen des Abs. 5 lit. b bis e sind nach Maßgabe des § 294 neue Mitglieder in den SCE-Betriebsrat zu entsenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten