§ 308 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben einschließlich des Stimmrechts die gleichen Rechte und Pflichten wie die vom zuständigen Organ oder durch die Satzung der Europäischen Genossenschaft bestellten Mitglieder§ 308 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Für das Recht der Dienstnehmervertreter auf Sitz und Stimme in Ausschüssen des Aufsichts- oder Verwaltungsrates gilt § 257 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass das Recht der Dienstnehmervertreter auf Sitz und Stimme nicht für Ausschüsse des Verwaltungsrates gilt, die die Beziehungen zwischen der Genossenschaft und den geschäftsführenden Direktoren regeln, ausgenommen Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung von geschäftsführenden Direktoren.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.2019
(1) Die Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben einschließlich des Stimmrechts die gleichen Rechte und Pflichten wie die vom zuständigen Organ oder durch die Satzung der Europäischen Genossenschaft bestellten Mitglieder§ 308 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Für das Recht der Dienstnehmervertreter auf Sitz und Stimme in Ausschüssen des Aufsichts- oder Verwaltungsrates gilt § 257 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass das Recht der Dienstnehmervertreter auf Sitz und Stimme nicht für Ausschüsse des Verwaltungsrates gilt, die die Beziehungen zwischen der Genossenschaft und den geschäftsführenden Direktoren regeln, ausgenommen Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung von geschäftsführenden Direktoren.

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