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Obereinigungskommission
Beim Amt der Landesregierung ist eine Obereinigungskommission einzurichten§ 314 LAO 2000 seit 30.06.2021 weggefallen. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern und acht Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder gelten die Bestimmungen des § 312 Abs. 2 sinngemäß.
Obereinigungskommission
Beim Amt der Landesregierung ist eine Obereinigungskommission einzurichten§ 314 LAO 2000 seit 30.06.2021 weggefallen. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern und acht Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder gelten die Bestimmungen des § 312 Abs. 2 sinngemäß.