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Gleichbehandlungskommission
(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Gleichbehandlungskommission einzurichten§ 316 LAO 2000 seit 30.06.2021 weggefallen.
(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören an:
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(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis d sind von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Sie müssen zum Landtag wählbar sein. Die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c erfolgt aufgrund von Vorschlägen der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer. Die Vorschläge sind innerhalb einer von der Landesregierung angemessen festzusetzenden Frist zu erstatten. Werden innerhalb dieser Frist Vorschläge nicht erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis d bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder bestellt worden sind.
(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. b bis d ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das Ersatzmitglied vertreten. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden hat dieser einen Beamten des Amtes der Landesregierung als Ersatzmitglied (Stellvertreter) zu bestellen. Die für die Mitglieder geltenden Bestimmungen sind auch auf die Ersatzmitglieder anzuwenden.
(5) Auf die Mitglieder sind die allgemeinen Bestimmungen über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sowie die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit anzuwenden. Die Entscheidung über die Entbindung eines Mitgliedes von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit obliegt der Landesregierung.
(6) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
(7) Ein Mitglied scheidet aus durch
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(8) Die Mitgliedschaft zur Gleichbehandlungskommission ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Vorschriften.
(9) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.
(10) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Gleichbehandlungskommission zu informieren. Diese ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht jedoch nicht über Mitteilungen von Dienstnehmern, deren vertrauliche Behandlung von diesen Dienstnehmern gewünscht wurde.
Gleichbehandlungskommission
(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Gleichbehandlungskommission einzurichten§ 316 LAO 2000 seit 30.06.2021 weggefallen.
(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören an:
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(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis d sind von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Sie müssen zum Landtag wählbar sein. Die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c erfolgt aufgrund von Vorschlägen der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer. Die Vorschläge sind innerhalb einer von der Landesregierung angemessen festzusetzenden Frist zu erstatten. Werden innerhalb dieser Frist Vorschläge nicht erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis d bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder bestellt worden sind.
(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. b bis d ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das Ersatzmitglied vertreten. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden hat dieser einen Beamten des Amtes der Landesregierung als Ersatzmitglied (Stellvertreter) zu bestellen. Die für die Mitglieder geltenden Bestimmungen sind auch auf die Ersatzmitglieder anzuwenden.
(5) Auf die Mitglieder sind die allgemeinen Bestimmungen über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sowie die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit anzuwenden. Die Entscheidung über die Entbindung eines Mitgliedes von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit obliegt der Landesregierung.
(6) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
(7) Ein Mitglied scheidet aus durch
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(8) Die Mitgliedschaft zur Gleichbehandlungskommission ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Vorschriften.
(9) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.
(10) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Gleichbehandlungskommission zu informieren. Diese ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht jedoch nicht über Mitteilungen von Dienstnehmern, deren vertrauliche Behandlung von diesen Dienstnehmern gewünscht wurde.