§ 13 T-LB

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.2015 bis 31.12.9999

Selbstständige Berufsangehörige in der Land- und Forstwirtschaft sind zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie

a)

mindestens eine dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule erfolgreich besucht haben und eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch eines VorbereitungslehrgangesMeistervorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 240360 Unterrichtsstunden nachweisen oder

b)

mindestens sieben Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geführt haben und so eine tatsächliche Befähigung glaubhaft machen sowie den erfolgreichen Besuch eines VorbereitungslehrgangesMeistervorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 360 Unterrichtsstunden nachweisen oder

c)

das 24. Lebensjahr vollendet haben, mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zumindest im Nebenerwerb geführt haben und den erfolgreichen Besuch eines VorbereitungslehrgangesMeistervorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 360 Unterrichtsstunden nachweisen.

Stand vor dem 24.06.2015

In Kraft vom 17.05.2000 bis 24.06.2015

Selbstständige Berufsangehörige in der Land- und Forstwirtschaft sind zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie

a)

mindestens eine dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule erfolgreich besucht haben und eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch eines VorbereitungslehrgangesMeistervorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 240360 Unterrichtsstunden nachweisen oder

b)

mindestens sieben Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geführt haben und so eine tatsächliche Befähigung glaubhaft machen sowie den erfolgreichen Besuch eines VorbereitungslehrgangesMeistervorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 360 Unterrichtsstunden nachweisen oder

c)

das 24. Lebensjahr vollendet haben, mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zumindest im Nebenerwerb geführt haben und den erfolgreichen Besuch eines VorbereitungslehrgangesMeistervorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 360 Unterrichtsstunden nachweisen.

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