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Selbstständige Berufsangehörige in der Land- und Forstwirtschaft sind zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie
a) | mindestens eine dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule erfolgreich besucht haben und eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch eines | |||||||||
b) | mindestens sieben Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geführt haben und so eine tatsächliche Befähigung glaubhaft machen sowie den erfolgreichen Besuch eines | |||||||||
c) | das 24. Lebensjahr vollendet haben, mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zumindest im Nebenerwerb geführt haben und den erfolgreichen Besuch eines |
Selbstständige Berufsangehörige in der Land- und Forstwirtschaft sind zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie
a) | mindestens eine dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule erfolgreich besucht haben und eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch eines | |||||||||
b) | mindestens sieben Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geführt haben und so eine tatsächliche Befähigung glaubhaft machen sowie den erfolgreichen Besuch eines | |||||||||
c) | das 24. Lebensjahr vollendet haben, mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zumindest im Nebenerwerb geführt haben und den erfolgreichen Besuch eines |