§ 18 TiKG 2000 Übergangsbestimmungen

Kanalisationsgesetz 2000 - TiKG 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem AblaufDie im Zeitpunkt des TagesInkrafttretens dieses Gesetzes nach § 9 Abs. 3 und 5, § 10 Abs. 1 und § 11 des Tiroler Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, in der Kundmachung in KraftFassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/1986, soweit im Absanhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. 2 nichts anderes bestimmt istDiese Verfahren sind jedoch einzustellen, wenn vor der Erlassung des Anschlussbescheides ein Anschlussvertrag nach § 8 vorliegt. Enteignungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.

(2) Die Behörde kann, sofern dies im Interesse einer geordneten Abwasserentsorgung erforderlich ist, rechtskräftige Bescheide nach § 15 § 11 genannten Euro-Beträge tretendes Tiroler Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, oder Anschlussbestimmungen in baurechtlichen Entscheidungen mit 1schriftlichem Bescheid abändern, wenn die Entwässerungsanlage einer an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Anlage diesen Bestimmungen, dem Stand der Technik oder dem gegebenen Kanalisierungssystem nicht mehr entspricht. Jänner 2002Die Abänderung ist nur insoweit zulässig, als der dadurch verursachte Aufwand für den Eigentümer der Anlage in Krafteinem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.

(3) Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt treten außer Kraft:

a)

das Tiroler Kanalisationsgesetz, LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/1986;

b)

die Tiroler Kanalisationsverordnung, LGBl. Nr. 85/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 53/1996.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 12.01.2001 bis 31.12.2018

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem AblaufDie im Zeitpunkt des TagesInkrafttretens dieses Gesetzes nach § 9 Abs. 3 und 5, § 10 Abs. 1 und § 11 des Tiroler Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, in der Kundmachung in KraftFassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/1986, soweit im Absanhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. 2 nichts anderes bestimmt istDiese Verfahren sind jedoch einzustellen, wenn vor der Erlassung des Anschlussbescheides ein Anschlussvertrag nach § 8 vorliegt. Enteignungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.

(2) Die Behörde kann, sofern dies im Interesse einer geordneten Abwasserentsorgung erforderlich ist, rechtskräftige Bescheide nach § 15 § 11 genannten Euro-Beträge tretendes Tiroler Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, oder Anschlussbestimmungen in baurechtlichen Entscheidungen mit 1schriftlichem Bescheid abändern, wenn die Entwässerungsanlage einer an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Anlage diesen Bestimmungen, dem Stand der Technik oder dem gegebenen Kanalisierungssystem nicht mehr entspricht. Jänner 2002Die Abänderung ist nur insoweit zulässig, als der dadurch verursachte Aufwand für den Eigentümer der Anlage in Krafteinem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.

(3) Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt treten außer Kraft:

a)

das Tiroler Kanalisationsgesetz, LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/1986;

b)

die Tiroler Kanalisationsverordnung, LGBl. Nr. 85/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 53/1996.

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