§ 8 T-JFJSG Richtlinien

Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2016 bis 31.12.9999

(1) Eine Förderung ist unverzüglich zu widerrufen und rückzufordern, wenn

a)

sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht gewährt wurde,

b)

der Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der gewährten Förderung nicht erbracht wurde,

c)

Auflagen oder Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wurde, nicht erfüllt werden oder

d)

der Grund für eine Förderung weggefallen ist.

(2) Die Landesregierung kann aufhat Richtlinien über die Rückzahlung einer Förderung im Einzelfall ganz oder teilweise verzichten oder diese stunden, wenn dem Empfänger oder seinem Rechtsnachfolger auf Grund besonderer Umstände die Tilgung der Verbindlichkeit nicht mehr zugemutet werden kannGewährung von Förderungen zu erlassen. Diese Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:

a)

die persönlichen und die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung;

b)

die Arten und das Ausmaß der Förderungen;

c)

das Verfahren zur Gewährung von Förderungen und den Widerruf von Förderungen;

d)

die Auflagen und die Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird;

e)

die zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung von Förderungen erforderlichen Unterlagen.

Stand vor dem 16.02.2016

In Kraft vom 01.03.1994 bis 16.02.2016

(1) Eine Förderung ist unverzüglich zu widerrufen und rückzufordern, wenn

a)

sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht gewährt wurde,

b)

der Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der gewährten Förderung nicht erbracht wurde,

c)

Auflagen oder Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wurde, nicht erfüllt werden oder

d)

der Grund für eine Förderung weggefallen ist.

(2) Die Landesregierung kann aufhat Richtlinien über die Rückzahlung einer Förderung im Einzelfall ganz oder teilweise verzichten oder diese stunden, wenn dem Empfänger oder seinem Rechtsnachfolger auf Grund besonderer Umstände die Tilgung der Verbindlichkeit nicht mehr zugemutet werden kannGewährung von Förderungen zu erlassen. Diese Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:

a)

die persönlichen und die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung;

b)

die Arten und das Ausmaß der Förderungen;

c)

das Verfahren zur Gewährung von Förderungen und den Widerruf von Förderungen;

d)

die Auflagen und die Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird;

e)

die zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung von Förderungen erforderlichen Unterlagen.

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