§ 13 T-JFJSG Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten

Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2019 bis 31.12.9999

An allgemein zugänglichen Orten dürfen sich Kinder in der Zeit zwischen 2223 Uhr und 5 Uhr und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit zwischen 1 Uhr und 5 Uhr ohne Begleitung einer Aufsichtsperson oder ohne wichtigen Grund nicht aufhalten.

Stand vor dem 17.01.2019

In Kraft vom 08.01.2003 bis 17.01.2019

An allgemein zugänglichen Orten dürfen sich Kinder in der Zeit zwischen 2223 Uhr und 5 Uhr und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit zwischen 1 Uhr und 5 Uhr ohne Begleitung einer Aufsichtsperson oder ohne wichtigen Grund nicht aufhalten.

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