Art. 15 T-GruVe-VE

Grundstücksverkehr-Vereinbarung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2016 bis 31.12.9999

Ist bei Einlangen dieser Mitteilungder Verständigung nach Art. 14 letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinne des Art. 12 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern.

Stand vor dem 28.12.2016

In Kraft vom 17.04.1993 bis 28.12.2016

Ist bei Einlangen dieser Mitteilungder Verständigung nach Art. 14 letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinne des Art. 12 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern.

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