§ 23a TGWO 1994

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) In jeder Gemeinde ist eine Gemeindewählerevidenz für Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zu führen (Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger); § 4 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018, gilt sinngemäß. Weiters gelten für die Anlegung der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger § 24 Abs. 2 zweiter Satz sowie § 1 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018 sinngemäß.

(2) In die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger sind alle Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Gemeinderat nicht ausgeschlossen sind, von Amts wegen einzutragen.

(3) Die Gemeinde hat alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Gemeindewählerevidenz vorzunehmen. Verliert ein Unionsbürger, der in der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger eingetragen ist, das Wahlrecht zum Gemeinderat, so ist er von der Gemeinde aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger zu streichen und von der Streichung schriftlich zu verständigen. Der Betroffene kann binnen zwei Wochen nach der Verständigung wegen seiner Streichung aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag im Sinn des § 28.

(4) Ein Unionsbürger, der trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht in die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger eingetragen wird, kann wegen seiner Nichteintragung schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag betreffend das Wählerverzeichnis im Sinn des § 28.

(5) Die Gemeinde hat ein fortlaufendes Verzeichnis über die Berichtigungsanträge nach den Abs. 3 und 4 zu führen.

(6) Für die Einbringung schriftlicher Berichtigungsanträge gilt § 28 Abs. 1 zweiter Satz. Die Berichtigungsanträge gelten als mit dem ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses zur öffentlichen Einsicht (§ 26 Abs. 1) eingebracht.

(7) In die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger kann jedermann, der sich von ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit überzeugen will, Einsicht nehmen und Änderungen anregen.

(8) Die Gemeinde hat den Gemeinderatsparteien auf deren Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger und vom Verzeichnis nach Abs. 5 herzustellenunentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 30.06.2020

(1) In jeder Gemeinde ist eine Gemeindewählerevidenz für Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zu führen (Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger); § 4 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018, gilt sinngemäß. Weiters gelten für die Anlegung der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger § 24 Abs. 2 zweiter Satz sowie § 1 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018 sinngemäß.

(2) In die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger sind alle Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Gemeinderat nicht ausgeschlossen sind, von Amts wegen einzutragen.

(3) Die Gemeinde hat alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Gemeindewählerevidenz vorzunehmen. Verliert ein Unionsbürger, der in der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger eingetragen ist, das Wahlrecht zum Gemeinderat, so ist er von der Gemeinde aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger zu streichen und von der Streichung schriftlich zu verständigen. Der Betroffene kann binnen zwei Wochen nach der Verständigung wegen seiner Streichung aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag im Sinn des § 28.

(4) Ein Unionsbürger, der trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht in die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger eingetragen wird, kann wegen seiner Nichteintragung schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag betreffend das Wählerverzeichnis im Sinn des § 28.

(5) Die Gemeinde hat ein fortlaufendes Verzeichnis über die Berichtigungsanträge nach den Abs. 3 und 4 zu führen.

(6) Für die Einbringung schriftlicher Berichtigungsanträge gilt § 28 Abs. 1 zweiter Satz. Die Berichtigungsanträge gelten als mit dem ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses zur öffentlichen Einsicht (§ 26 Abs. 1) eingebracht.

(7) In die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger kann jedermann, der sich von ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit überzeugen will, Einsicht nehmen und Änderungen anregen.

(8) Die Gemeinde hat den Gemeinderatsparteien auf deren Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger und vom Verzeichnis nach Abs. 5 herzustellenunentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

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