§ 39 TGWO 1994

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Zieht ein Wahlwerber nach § 38 Abs. 2 seine Zustimmungserklärung zurück, stirbt er oder verliert er seine Wählbarkeit, so kann die Wählergruppe ihre Wahlwerberliste durch die Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen; der neue Wahlwerber ist in der Wahlwerberliste an der Stelle des ausgeschiedenen Wahlwerbers oder im Anschluß an den letzten Wahlwerber zu reihen. Die Ergänzungsvorschläge, die der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten und der Zustimmungserklärung des neuen Wahlwerbers bedürfen, sind bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter einzubringen.

(2) Tritt eines der im § 41 Abs. 2 erster Halbsatz genannten Ereignisse ein, so kann die Wählergruppe des betreffenden Wahlwerbers die Wahlwerberliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates durch Reihung eines Wahlwerbers der Wahlwerberliste an die erste Stelle ändern. Die Reihung der übrigen Wahlwerber der Wahlwerberliste ist dieser Änderung anzupassen. Die Änderung ist jedoch nur zulässig, wenn der nunmehr an die erste Stelle gereihte Wahlwerber tatsächlich von der Wählergruppe nach § 41 Abs. 2 als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird und die Änderung spätestens zugleich mit der rechtzeitigen Einbringung des Vorschlages nach § 41 Abs. 2 erfolgt. Die Änderung bedarf der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten.

(3) Stirbt ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach dem Ablauf des 13. Tages vor dem Wahltag, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 24.08.2021

In Kraft vom 23.08.2017 bis 24.08.2021

(1) Zieht ein Wahlwerber nach § 38 Abs. 2 seine Zustimmungserklärung zurück, stirbt er oder verliert er seine Wählbarkeit, so kann die Wählergruppe ihre Wahlwerberliste durch die Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen; der neue Wahlwerber ist in der Wahlwerberliste an der Stelle des ausgeschiedenen Wahlwerbers oder im Anschluß an den letzten Wahlwerber zu reihen. Die Ergänzungsvorschläge, die der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten und der Zustimmungserklärung des neuen Wahlwerbers bedürfen, sind bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter einzubringen.

(2) Tritt eines der im § 41 Abs. 2 erster Halbsatz genannten Ereignisse ein, so kann die Wählergruppe des betreffenden Wahlwerbers die Wahlwerberliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates durch Reihung eines Wahlwerbers der Wahlwerberliste an die erste Stelle ändern. Die Reihung der übrigen Wahlwerber der Wahlwerberliste ist dieser Änderung anzupassen. Die Änderung ist jedoch nur zulässig, wenn der nunmehr an die erste Stelle gereihte Wahlwerber tatsächlich von der Wählergruppe nach § 41 Abs. 2 als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird und die Änderung spätestens zugleich mit der rechtzeitigen Einbringung des Vorschlages nach § 41 Abs. 2 erfolgt. Die Änderung bedarf der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten.

(3) Stirbt ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach dem Ablauf des 13. Tages vor dem Wahltag, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten