§ 54b TGWO 1994

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Am Wahltag oder, wenn die Gemeindewahlbehörde dies etwa wegen der großen Anzahl an Wahlkarten beschließt, bereits am Tag vor dem Wahltag sind das besondere Verzeichnis (§ 34a Abs. 6) und die nach § 54a Abs. 1 lit. a bei der Gemeinde eingelangten Wahlkarten dem Wahlleiter (den Wahlleitern) der für die Erfassung dieser Wahlkarten zuständigen Wahlbehörde(n) zu übergeben.

(2) Die zuständigen Wahlbehörden nach Abs. 1 haben das rechtzeitige Einlangen der Wahlkarten, die Unversehrtheit des Verschlusses der Wahlkarten, die eidesstattlichen Erklärungen auf den Wahlkarten und den Inhalt der Wahlkarten zu prüfen.

(3) Wahlkarten dürfen in die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht einbezogen werden, wenn

a)

sie nicht im Sinn des § 54a Abs. 1 rechtzeitig eingelangt sind,

b)

die Prüfung der Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

c)

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

d)

die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,

e)

die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts enthält,

f)

das Wahlkuvert beschriftet ist oder

g)

sich zumindest ein Stimmzettel zwar in der Wahlkarte, nicht aber im Wahlkuvert befindet.

(4) Die zuständigen Wahlbehörden nach Abs. 1 haben die nicht in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Auf den verspätet eingelangten Wahlkarten sind Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die Gründe für die Nichteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten.

(5) Die zuständigen Wahlbehörden nach Abs. 1 haben sodann den in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen und ungeöffnet in ein Behältnis zu legen. Der Name des Wählers, dessen Wahlkuvert in das Behältnis gelegt wird, ist von einem Beisitzer der Wahlbehörde unter fortlaufender Zahl und mit Beisetzung der auf der Wahlkarte aufscheinenden Zahl des Wählerverzeichnisses in ein Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die Wahlkarten sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlakt anzuschließen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 23.08.2017 bis 30.06.2020

(1) Am Wahltag oder, wenn die Gemeindewahlbehörde dies etwa wegen der großen Anzahl an Wahlkarten beschließt, bereits am Tag vor dem Wahltag sind das besondere Verzeichnis (§ 34a Abs. 6) und die nach § 54a Abs. 1 lit. a bei der Gemeinde eingelangten Wahlkarten dem Wahlleiter (den Wahlleitern) der für die Erfassung dieser Wahlkarten zuständigen Wahlbehörde(n) zu übergeben.

(2) Die zuständigen Wahlbehörden nach Abs. 1 haben das rechtzeitige Einlangen der Wahlkarten, die Unversehrtheit des Verschlusses der Wahlkarten, die eidesstattlichen Erklärungen auf den Wahlkarten und den Inhalt der Wahlkarten zu prüfen.

(3) Wahlkarten dürfen in die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht einbezogen werden, wenn

a)

sie nicht im Sinn des § 54a Abs. 1 rechtzeitig eingelangt sind,

b)

die Prüfung der Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

c)

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

d)

die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,

e)

die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts enthält,

f)

das Wahlkuvert beschriftet ist oder

g)

sich zumindest ein Stimmzettel zwar in der Wahlkarte, nicht aber im Wahlkuvert befindet.

(4) Die zuständigen Wahlbehörden nach Abs. 1 haben die nicht in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Auf den verspätet eingelangten Wahlkarten sind Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die Gründe für die Nichteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten.

(5) Die zuständigen Wahlbehörden nach Abs. 1 haben sodann den in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen und ungeöffnet in ein Behältnis zu legen. Der Name des Wählers, dessen Wahlkuvert in das Behältnis gelegt wird, ist von einem Beisitzer der Wahlbehörde unter fortlaufender Zahl und mit Beisetzung der auf der Wahlkarte aufscheinenden Zahl des Wählerverzeichnisses in ein Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die Wahlkarten sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlakt anzuschließen.

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