§ 14 TGO

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.02.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich Verdienste um die Gemeinde erworben haben, ehren.

(2) Die Gemeinde kann Personen, die sich besondere Verdienste um die Gemeinde erworben haben, zu Ehrenbürgern ernennen.

(3) Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten.

(4) Eine Ehrung kann von der Gemeinde widerrufen werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die ihrer Verleihung entgegengestanden wären, oder der Geehrte nachträglich ein Verhalten setzt, das ihrer Verleihung entgegenstünde. Eine Ehrung erlischt, wenn der Geehrte wegen einer strafbaren Handlung, die nachhinsichtlich des Geehrten ein Ausschluss vom Wahlrecht im Sinn des § 9 Abs. 1 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 – TGWO 1994, LGBl. Nr. 88, (TGWO 1994) zum Ausschluss vom Wahlrecht führt, rechtskräftig verurteilt worden isteintritt.

Stand vor dem 21.02.2012

In Kraft vom 01.07.2001 bis 21.02.2012

(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich Verdienste um die Gemeinde erworben haben, ehren.

(2) Die Gemeinde kann Personen, die sich besondere Verdienste um die Gemeinde erworben haben, zu Ehrenbürgern ernennen.

(3) Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten.

(4) Eine Ehrung kann von der Gemeinde widerrufen werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die ihrer Verleihung entgegengestanden wären, oder der Geehrte nachträglich ein Verhalten setzt, das ihrer Verleihung entgegenstünde. Eine Ehrung erlischt, wenn der Geehrte wegen einer strafbaren Handlung, die nachhinsichtlich des Geehrten ein Ausschluss vom Wahlrecht im Sinn des § 9 Abs. 1 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 – TGWO 1994, LGBl. Nr. 88, (TGWO 1994) zum Ausschluss vom Wahlrecht führt, rechtskräftig verurteilt worden isteintritt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten