§ 59 TGO

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Bediensteten der Gemeinde stehen in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde.

(2) Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse dürfen nur nach Maßgabe des Dienstpostenplanes, sonstige Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisse nur nach Maßgabe des Stellenplanes begründet werden. Der Dienstpostenplan und der Stellenplan bilden einen Bestandteil des Voranschlages der Gemeinde.

(3) Der Dienstpostenplan und jede Erweiterung bedürfen der Genehmigungsind unverzüglich der Landesregierung bekannt zu geben.

(4) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die geplanten DienstpostenGemeinden haben der Größe,Landesregierung zum Zweck der wirtschaftlichen StrukturErfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen, vor allem aufgrund der Verpflichtung zur Darstellung der finanziellen Auswirkungen eines Vorhabens nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den besonderen AufgabenGemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gemeinde entsprechenGebietskörperschaften, LGBl. Nr. 101/1998, der Voranschlags- und die für die Besetzung der Dienstposten vorgesehenen Personen die Erfordernisse nach dem Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9,Rechnungsabschlussverordnung 2015 und der in seiner Durchführung erlassenen Gebarungsstatistik-Verordnung erfüllen.2014 spätestens mit der elektronischen Übermittlung der jährlichen Gemeindehaushaltsdatenträger insbesondere folgende Daten ihrer Bediensteten zu übermitteln:

a)

die Anzahl der Bediensteten nach Köpfen und die Anzahl der Vollbeschäftigungsäquivalente sowie

b)

in pseudonymisierter Form je Dienstverhältnis: die Art des Dienstverhältnisses, das Verwendungs- und Entlohnungsschema, die Modellstelle, die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe, die Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe sowie die Dienstklasse, der Beschäftigungszeitraum, das Beschäftigungsausmaß, der Ansatz und die Meldegruppe.

Stand vor dem 11.07.2019

In Kraft vom 01.07.2001 bis 11.07.2019

(1) Die Bediensteten der Gemeinde stehen in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde.

(2) Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse dürfen nur nach Maßgabe des Dienstpostenplanes, sonstige Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisse nur nach Maßgabe des Stellenplanes begründet werden. Der Dienstpostenplan und der Stellenplan bilden einen Bestandteil des Voranschlages der Gemeinde.

(3) Der Dienstpostenplan und jede Erweiterung bedürfen der Genehmigungsind unverzüglich der Landesregierung bekannt zu geben.

(4) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die geplanten DienstpostenGemeinden haben der Größe,Landesregierung zum Zweck der wirtschaftlichen StrukturErfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen, vor allem aufgrund der Verpflichtung zur Darstellung der finanziellen Auswirkungen eines Vorhabens nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den besonderen AufgabenGemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gemeinde entsprechenGebietskörperschaften, LGBl. Nr. 101/1998, der Voranschlags- und die für die Besetzung der Dienstposten vorgesehenen Personen die Erfordernisse nach dem Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9,Rechnungsabschlussverordnung 2015 und der in seiner Durchführung erlassenen Gebarungsstatistik-Verordnung erfüllen.2014 spätestens mit der elektronischen Übermittlung der jährlichen Gemeindehaushaltsdatenträger insbesondere folgende Daten ihrer Bediensteten zu übermitteln:

a)

die Anzahl der Bediensteten nach Köpfen und die Anzahl der Vollbeschäftigungsäquivalente sowie

b)

in pseudonymisierter Form je Dienstverhältnis: die Art des Dienstverhältnisses, das Verwendungs- und Entlohnungsschema, die Modellstelle, die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe, die Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe sowie die Dienstklasse, der Beschäftigungszeitraum, das Beschäftigungsausmaß, der Ansatz und die Meldegruppe.

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