§ 63 TGO

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
(1) In den Fällen des § 61 Abs. 2 lit. a oder b hat der Bürgermeister, in den Fällen des § 61 Abs. 2 lit. c der Bürgermeister-Stellvertreter, die Volksbefragung innerhalb von drei Wochen auszuschreiben.

(2) Die Volksbefragung ist spätestens innerhalb von sieben Wochen nach der Ausschreibung an einem Sonntag durchzuführen.

(3) Die Ausschreibung hat den Tag der Volksbefragung und die gestellte Frage zu enthalten. Die Ausschreibung ist nach § 60 Abs. 1 kundzumachen. Der erste Tag dieser Kundmachung gilt als Stichtag.

  1. (1)Absatz einsIn den Fällen des § 61 Abs. 2 lit. a oder b hat der Bürgermeister, in den Fällen des § 61 Abs. 2 lit. c der Bürgermeister-Stellvertreter, die Volksbefragung innerhalb von drei Wochen auszuschreiben.In den Fällen des Paragraph 61, Absatz 2, Litera a, oder b hat der Bürgermeister, in den Fällen des Paragraph 61, Absatz 2, Litera c, der Bürgermeister-Stellvertreter, die Volksbefragung innerhalb von drei Wochen auszuschreiben.
  2. (2)Absatz 2Die Volksbefragung ist spätestens innerhalb von sieben Wochen nach der Ausschreibung an einem Sonntag durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Die Ausschreibung hat den Tag der Volksbefragung und die gestellte Frage zu enthalten. Die Ausschreibung ist nach § 60 Abs. 8 kundzumachen. Der erste Tag dieser Kundmachung gilt als Stichtag.Die Ausschreibung hat den Tag der Volksbefragung und die gestellte Frage zu enthalten. Die Ausschreibung ist nach Paragraph 60, Absatz 8, kundzumachen. Der erste Tag dieser Kundmachung gilt als Stichtag.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 20.11.2021 bis 30.06.2025
(1) In den Fällen des § 61 Abs. 2 lit. a oder b hat der Bürgermeister, in den Fällen des § 61 Abs. 2 lit. c der Bürgermeister-Stellvertreter, die Volksbefragung innerhalb von drei Wochen auszuschreiben.

(2) Die Volksbefragung ist spätestens innerhalb von sieben Wochen nach der Ausschreibung an einem Sonntag durchzuführen.

(3) Die Ausschreibung hat den Tag der Volksbefragung und die gestellte Frage zu enthalten. Die Ausschreibung ist nach § 60 Abs. 1 kundzumachen. Der erste Tag dieser Kundmachung gilt als Stichtag.

  1. (1)Absatz einsIn den Fällen des § 61 Abs. 2 lit. a oder b hat der Bürgermeister, in den Fällen des § 61 Abs. 2 lit. c der Bürgermeister-Stellvertreter, die Volksbefragung innerhalb von drei Wochen auszuschreiben.In den Fällen des Paragraph 61, Absatz 2, Litera a, oder b hat der Bürgermeister, in den Fällen des Paragraph 61, Absatz 2, Litera c, der Bürgermeister-Stellvertreter, die Volksbefragung innerhalb von drei Wochen auszuschreiben.
  2. (2)Absatz 2Die Volksbefragung ist spätestens innerhalb von sieben Wochen nach der Ausschreibung an einem Sonntag durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Die Ausschreibung hat den Tag der Volksbefragung und die gestellte Frage zu enthalten. Die Ausschreibung ist nach § 60 Abs. 8 kundzumachen. Der erste Tag dieser Kundmachung gilt als Stichtag.Die Ausschreibung hat den Tag der Volksbefragung und die gestellte Frage zu enthalten. Die Ausschreibung ist nach Paragraph 60, Absatz 8, kundzumachen. Der erste Tag dieser Kundmachung gilt als Stichtag.

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