§ 63 TGO

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.11.2021 bis 31.12.9999

(1) In den Fällen des § 61 Abs. 2 lit. a oder b hat der Bürgermeister, in den Fällen des § 61 Abs. 2 lit. c der Bürgermeister-Stellvertreter, die Volksbefragung innerhalb einer Wochevon drei Wochen auszuschreiben.

(2) Die Volksbefragung ist spätestens innerhalb von sieben Wochen nach der Ausschreibung an einem Sonntag oder einem anderen öffentlichen Ruhetag durchzuführen.

(3) Die Ausschreibung hat den Tag der Volksbefragung und die gestellte Frage zu enthalten. Die Ausschreibung ist nach § 60 Abs. 1 kundzumachen. Der erste Tag dieser Kundmachung gilt als Stichtag.

Stand vor dem 19.11.2021

In Kraft vom 03.11.2020 bis 19.11.2021

(1) In den Fällen des § 61 Abs. 2 lit. a oder b hat der Bürgermeister, in den Fällen des § 61 Abs. 2 lit. c der Bürgermeister-Stellvertreter, die Volksbefragung innerhalb einer Wochevon drei Wochen auszuschreiben.

(2) Die Volksbefragung ist spätestens innerhalb von sieben Wochen nach der Ausschreibung an einem Sonntag oder einem anderen öffentlichen Ruhetag durchzuführen.

(3) Die Ausschreibung hat den Tag der Volksbefragung und die gestellte Frage zu enthalten. Die Ausschreibung ist nach § 60 Abs. 1 kundzumachen. Der erste Tag dieser Kundmachung gilt als Stichtag.

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