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(2) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm zweifelsfrei hervorgeht, ob der Stimmberechtigte mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt hat. Enthält ein Kuvert mehrere gültige Stimmzettel, die auf „Ja“ und „Nein“ lauten, so sind sämtliche Stimmzettel ungültig. Lauten alle von mehreren Stimmzetteln auf „Ja“ oder „Nein“, so sind sie als ein Stimmzettel zu zählen.
(3) Das Ergebnis der Volksbefragung ist unverzüglich nach Vorliegen des Endergebnisses nach § 60 Abs. 1 kundzumachen. Innerhalb dieser zweiwöchigen Kundmachungsfrist kann jeder Stimmberechtigte hinsichtlich der ziffernmäßigen Ermittlung des Abstimmungsergebnisses beim Gemeindeamt schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Über den Überprüfungsantrag entscheidet der Gemeinderat.
(4) Das Ergebnis der Volksbefragung ist nach dem Ablauf der Kundmachungsfrist bzw. nach dem Vorliegen der Entscheidung über den Überprüfungsantrag in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.
(2) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm zweifelsfrei hervorgeht, ob der Stimmberechtigte mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt hat. Enthält ein Kuvert mehrere gültige Stimmzettel, die auf „Ja“ und „Nein“ lauten, so sind sämtliche Stimmzettel ungültig. Lauten alle von mehreren Stimmzetteln auf „Ja“ oder „Nein“, so sind sie als ein Stimmzettel zu zählen.
(3) Das Ergebnis der Volksbefragung ist unverzüglich nach Vorliegen des Endergebnisses nach § 60 Abs. 1 kundzumachen. Innerhalb dieser zweiwöchigen Kundmachungsfrist kann jeder Stimmberechtigte hinsichtlich der ziffernmäßigen Ermittlung des Abstimmungsergebnisses beim Gemeindeamt schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Über den Überprüfungsantrag entscheidet der Gemeinderat.
(4) Das Ergebnis der Volksbefragung ist nach dem Ablauf der Kundmachungsfrist bzw. nach dem Vorliegen der Entscheidung über den Überprüfungsantrag in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.