§ 83 TGO

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen. Die Gemeinde hat zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung fälliger, veranschlagter AusgabenAuszahlungen des Haushaltes, soweit es die finanzielle Lage gestattet, eine BetriebsmittelrücklageZahlungsmittelreserve für allgemeine Haushaltsrücklagen anzulegen. Die Höhe der Betriebsmittelrücklage ist so anzusetzen und zu halten, dass die Erfüllung ihres Zweckes gewährleistet ist. Mittel, die der BetriebsmittelrücklageZahlungsmittelreserve für allgemeine Haushaltsrücklagen entnommen werden, sind ihr nach Möglichkeit im Jahr der Entnahme, jedenfalls aber im Folgejahr, wieder zuzuführen.

(2) Die Gemeinde kann zur Vorsorge für künftige Erfordernisse Mittel als

a)

Sonderrücklagen, wie Baurücklagen, für Ausgaben, die sonst aus Krediten oder aus sonstigen außerordentlichen Einnahmen bestritten werden müssten, und

b)

sonstige Rücklagen, wie Abfertigungsrücklagen, Erneuerungsrücklagen oder Tilgungsrücklagen für einmalige Ausgaben,

anlegen.

(3) RücklagenZahlungsmittelreserven sind vorbehaltlich des § 92 Abs. 5 zweiter Satz aus Mitteln des ordentlichen Haushaltes zu bilden.

(4) Rücklagen sindgegebenenfalls nach ihrer Zweckbestimmung gesondert,auszuweisen und ertragbringend, sicher und bei Bedarf greifbar anzulegen und dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.

(3) Das Ausweisen einer fiktiven Zahlungsmittelreserve ist nicht zulässig.

Stand vor dem 11.07.2019

In Kraft vom 01.07.2001 bis 11.07.2019

(1) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen. Die Gemeinde hat zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung fälliger, veranschlagter AusgabenAuszahlungen des Haushaltes, soweit es die finanzielle Lage gestattet, eine BetriebsmittelrücklageZahlungsmittelreserve für allgemeine Haushaltsrücklagen anzulegen. Die Höhe der Betriebsmittelrücklage ist so anzusetzen und zu halten, dass die Erfüllung ihres Zweckes gewährleistet ist. Mittel, die der BetriebsmittelrücklageZahlungsmittelreserve für allgemeine Haushaltsrücklagen entnommen werden, sind ihr nach Möglichkeit im Jahr der Entnahme, jedenfalls aber im Folgejahr, wieder zuzuführen.

(2) Die Gemeinde kann zur Vorsorge für künftige Erfordernisse Mittel als

a)

Sonderrücklagen, wie Baurücklagen, für Ausgaben, die sonst aus Krediten oder aus sonstigen außerordentlichen Einnahmen bestritten werden müssten, und

b)

sonstige Rücklagen, wie Abfertigungsrücklagen, Erneuerungsrücklagen oder Tilgungsrücklagen für einmalige Ausgaben,

anlegen.

(3) RücklagenZahlungsmittelreserven sind vorbehaltlich des § 92 Abs. 5 zweiter Satz aus Mitteln des ordentlichen Haushaltes zu bilden.

(4) Rücklagen sindgegebenenfalls nach ihrer Zweckbestimmung gesondert,auszuweisen und ertragbringend, sicher und bei Bedarf greifbar anzulegen und dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.

(3) Das Ausweisen einer fiktiven Zahlungsmittelreserve ist nicht zulässig.

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