§ 84 TGO

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde darf KrediteDarlehen nur für außerordentliche ErfordernisseInvestitionen in Sachanlagen und Beteiligungen nach Anlage 1c der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, für einmalige Instandhaltungsmaßnahmen und für die Umschuldung bestehender Darlehen aufnehmen, wenn und insoweit derdie hiefür erforderliche AufwandMittelaufbringung nicht aus anderen Mitteln gedeckt werden kann und die Verzinsung und Tilgung des KreditesDarlehens die Erfüllung der gesetzlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen der Gemeinde nicht beeinträchtigen.

(2) Die Gemeinde hat für jeden Kredit einen Tilgungsplan zu erstellen. Werden KrediteDarlehen aufgenommen, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, so sind die hiefür erforderlichen Mittel laufend in der Höhe der fiktiven jährlichen Annuität in einer sonstigen RücklageZahlungsmittelreserve für endfällige Darlehen anzulegen.

(3) Die Gemeinde kann, soweit aus der Betriebsmittelrücklage einzelne AusgabenAuszahlungen des Haushaltes nicht rechtzeitig geleistet werden können, einen KontokorrentkreditKassenstärker aufnehmen. Der Gemeinderat kann den Bürgermeister hiezu höchstens bis zum Gesamtbetrag eines ZehntelsKassenstärker sind Instrumente der jährlichen Gemeindeabgaben und Abgabenertragsanteile nach dem Durchschnittkurzfristigen Liquiditätsvorsorge, wie Kontokorrentkredite oder Barvorlagen, um jederzeit die Erfüllung fälliger Verpflichtungen der letzten fünf Jahre ermächtigenGebietskörperschaft gewährleisten zu können. Der Kontokorrentkredit istKassenstärker sind nach Möglichkeit innerhalb eines Jahres zurückzuzahlen und es ist; dem Gemeinderat ist über seineihre Ausschöpfung laufend zu berichten. Kassenstärker dürfen in Summe den Gesamtbetrag eines Zehntels der im Rechnungsabschluss des zweitvorangegangenen Jahres ausgewiesenen Erträge nach Abschnitt 92 der Anlage 2 zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 nicht übersteigen. Eine Überschreitung dieser Betragsgrenze ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

Stand vor dem 11.07.2019

In Kraft vom 01.07.2001 bis 11.07.2019

(1) Die Gemeinde darf KrediteDarlehen nur für außerordentliche ErfordernisseInvestitionen in Sachanlagen und Beteiligungen nach Anlage 1c der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, für einmalige Instandhaltungsmaßnahmen und für die Umschuldung bestehender Darlehen aufnehmen, wenn und insoweit derdie hiefür erforderliche AufwandMittelaufbringung nicht aus anderen Mitteln gedeckt werden kann und die Verzinsung und Tilgung des KreditesDarlehens die Erfüllung der gesetzlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen der Gemeinde nicht beeinträchtigen.

(2) Die Gemeinde hat für jeden Kredit einen Tilgungsplan zu erstellen. Werden KrediteDarlehen aufgenommen, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, so sind die hiefür erforderlichen Mittel laufend in der Höhe der fiktiven jährlichen Annuität in einer sonstigen RücklageZahlungsmittelreserve für endfällige Darlehen anzulegen.

(3) Die Gemeinde kann, soweit aus der Betriebsmittelrücklage einzelne AusgabenAuszahlungen des Haushaltes nicht rechtzeitig geleistet werden können, einen KontokorrentkreditKassenstärker aufnehmen. Der Gemeinderat kann den Bürgermeister hiezu höchstens bis zum Gesamtbetrag eines ZehntelsKassenstärker sind Instrumente der jährlichen Gemeindeabgaben und Abgabenertragsanteile nach dem Durchschnittkurzfristigen Liquiditätsvorsorge, wie Kontokorrentkredite oder Barvorlagen, um jederzeit die Erfüllung fälliger Verpflichtungen der letzten fünf Jahre ermächtigenGebietskörperschaft gewährleisten zu können. Der Kontokorrentkredit istKassenstärker sind nach Möglichkeit innerhalb eines Jahres zurückzuzahlen und es ist; dem Gemeinderat ist über seineihre Ausschöpfung laufend zu berichten. Kassenstärker dürfen in Summe den Gesamtbetrag eines Zehntels der im Rechnungsabschluss des zweitvorangegangenen Jahres ausgewiesenen Erträge nach Abschnitt 92 der Anlage 2 zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 nicht übersteigen. Eine Überschreitung dieser Betragsgrenze ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

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