§ 88 TGO

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Der HaushaltDie Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt in der GemeindeForm des in der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 definierten integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts. Der Voranschlag ist jährlich in einem Voranschlag festzulegen und in einemfür das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen. Der Rechnungsabschluss nachzuweisenist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.

(2) Unbeschadet weiterreichenderweiter reichender Planungen ist ein mittelfristiger Finanzplan zu erstellen, der in Form eines Einnahmeneiner Ergebnis- und AusgabenplanesFinanzierungsrechnung entsprechend den Gliederungsvorgaben der Anlagen 1a und 1b der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 für den ordentlichengesamten Haushalt sowie dem Voranschlags- und eines InvestitionsplanesRechnungsquerschnitts entsprechend der Anlage 5b der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 für den gesamten Haushalt darzustellen ist. Der mittelfristige Finanzplan hat eine Vorschau auf die dem HaushaltsjahrFinanzjahr folgenden vier Kalenderjahre zu enthalten hat; der. Der mittelfristige Finanzplan bildetsowie der Nachweis für Vorhaben nach § 82 bilden einen Bestandteil des Voranschlages der Gemeinde.

(23) Als Haushaltsjahr der Gemeinde und als Wirtschaftsjahr der wirtschaftlichen Unternehmen gilt das Kalenderjahr. Für wirtschaftliche Unternehmen kann, wenn wichtige betriebliche Gründe vorliegen, ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr festgesetzt werden; das Ergebnis des Wirtschaftsjahres ist dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem es endet.

Stand vor dem 11.07.2019

In Kraft vom 26.08.2015 bis 11.07.2019

(1) Der HaushaltDie Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt in der GemeindeForm des in der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 definierten integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts. Der Voranschlag ist jährlich in einem Voranschlag festzulegen und in einemfür das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen. Der Rechnungsabschluss nachzuweisenist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.

(2) Unbeschadet weiterreichenderweiter reichender Planungen ist ein mittelfristiger Finanzplan zu erstellen, der in Form eines Einnahmeneiner Ergebnis- und AusgabenplanesFinanzierungsrechnung entsprechend den Gliederungsvorgaben der Anlagen 1a und 1b der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 für den ordentlichengesamten Haushalt sowie dem Voranschlags- und eines InvestitionsplanesRechnungsquerschnitts entsprechend der Anlage 5b der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 für den gesamten Haushalt darzustellen ist. Der mittelfristige Finanzplan hat eine Vorschau auf die dem HaushaltsjahrFinanzjahr folgenden vier Kalenderjahre zu enthalten hat; der. Der mittelfristige Finanzplan bildetsowie der Nachweis für Vorhaben nach § 82 bilden einen Bestandteil des Voranschlages der Gemeinde.

(23) Als Haushaltsjahr der Gemeinde und als Wirtschaftsjahr der wirtschaftlichen Unternehmen gilt das Kalenderjahr. Für wirtschaftliche Unternehmen kann, wenn wichtige betriebliche Gründe vorliegen, ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr festgesetzt werden; das Ergebnis des Wirtschaftsjahres ist dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem es endet.

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