§ 92 TGO (weggefallen)

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Erlöse aus Vermögensveräußerungen sind zu veranschlagen, Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen nur insoweit, als es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen oder an Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen der Gemeinde handelt§ 92 TGO seit 11.07.2019 weggefallen. Dies gilt für wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde sinngemäß.

(2) In den Voranschlag nicht aufzunehmen sind

a)

Einnahmen, die an Dritte weiterzuleiten sind, und Ausgaben, die für Rechnung eines Dritten getätigt werden (voranschlagsunwirksame Gebarung) und

b)

Einnahmen- und Ausgabenrückstände.

(3) Ausgaben für Vorhaben, deren Verwirklichung sich über mehrere Jahre erstreckt, dürfen erst dann in den Voranschlag aufgenommen werden, wenn ihre Gesamtfinanzierung gesichert ist. Sind im Gesamtfinanzierungsplan außerordentliche Einnahmen enthalten, so ist das betreffende Vorhaben vom Beginn der Ausführung bis zur Fertigstellung im außerordentlichen Haushalt zu führen.

(4) Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen sind zu veranschlagen.

(5) Der Überschuss oder Fehlbetrag des ordentlichen Haushaltes und die Überschüsse oder Fehlbeträge von einzelnen Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes sind im Voranschlag für das kommende Haushaltsjahr in ihrer voraussichtlichen Höhe zu veranschlagen. Überschüsse aus abgeschlossenen Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes sind zur Bedeckung anderer Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes, zur Bildung von Sonderrücklagen oder zur vorzeitigen Schuldentilgung zu verwenden.

Stand vor dem 11.07.2019

In Kraft vom 01.07.2001 bis 11.07.2019
(1) Erlöse aus Vermögensveräußerungen sind zu veranschlagen, Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen nur insoweit, als es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen oder an Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen der Gemeinde handelt§ 92 TGO seit 11.07.2019 weggefallen. Dies gilt für wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde sinngemäß.

(2) In den Voranschlag nicht aufzunehmen sind

a)

Einnahmen, die an Dritte weiterzuleiten sind, und Ausgaben, die für Rechnung eines Dritten getätigt werden (voranschlagsunwirksame Gebarung) und

b)

Einnahmen- und Ausgabenrückstände.

(3) Ausgaben für Vorhaben, deren Verwirklichung sich über mehrere Jahre erstreckt, dürfen erst dann in den Voranschlag aufgenommen werden, wenn ihre Gesamtfinanzierung gesichert ist. Sind im Gesamtfinanzierungsplan außerordentliche Einnahmen enthalten, so ist das betreffende Vorhaben vom Beginn der Ausführung bis zur Fertigstellung im außerordentlichen Haushalt zu führen.

(4) Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen sind zu veranschlagen.

(5) Der Überschuss oder Fehlbetrag des ordentlichen Haushaltes und die Überschüsse oder Fehlbeträge von einzelnen Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes sind im Voranschlag für das kommende Haushaltsjahr in ihrer voraussichtlichen Höhe zu veranschlagen. Überschüsse aus abgeschlossenen Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes sind zur Bedeckung anderer Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes, zur Bildung von Sonderrücklagen oder zur vorzeitigen Schuldentilgung zu verwenden.

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