§ 96 TGO

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Alle im ordentlichen Voranschlag vorgesehenen EinnahmenMittelaufbringungen können, soweit sie nicht einem besonderen Zweck dienen, zur Deckung aller dort vorgesehenen Ausgaben verwendetMittelverwendungen herangezogen werden. Die im außerordentlichen Voranschlag veranschlagten Einnahmen Mittelaufbringungen für Vorhaben nach § 82 dürfen nur zur Finanzierung jenes Vorhabens verwendet werden, für das sie vorgesehen sind.

(2) Die im ordentlichen und im außerordentlichen Voranschlag vorgesehenen AusgabenMittelverwendungen dürfen nur für den vorgesehenendort ausgewiesenen Zweck verwendetherangezogen werden. Die in besonderen Fällen erforderliche Änderung des Verwendungszweckes bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates.

Stand vor dem 11.07.2019

In Kraft vom 01.07.2001 bis 11.07.2019

(1) Alle im ordentlichen Voranschlag vorgesehenen EinnahmenMittelaufbringungen können, soweit sie nicht einem besonderen Zweck dienen, zur Deckung aller dort vorgesehenen Ausgaben verwendetMittelverwendungen herangezogen werden. Die im außerordentlichen Voranschlag veranschlagten Einnahmen Mittelaufbringungen für Vorhaben nach § 82 dürfen nur zur Finanzierung jenes Vorhabens verwendet werden, für das sie vorgesehen sind.

(2) Die im ordentlichen und im außerordentlichen Voranschlag vorgesehenen AusgabenMittelverwendungen dürfen nur für den vorgesehenendort ausgewiesenen Zweck verwendetherangezogen werden. Die in besonderen Fällen erforderliche Änderung des Verwendungszweckes bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates.

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