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Legende:
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(1) Alle im ordentlichen Voranschlag vorgesehenen EinnahmenMittelaufbringungen können, soweit sie nicht einem besonderen Zweck dienen, zur Deckung aller dort vorgesehenen Ausgaben verwendetMittelverwendungen herangezogen werden. Die im außerordentlichen Voranschlag veranschlagten Einnahmen Mittelaufbringungen für Vorhaben nach § 82 dürfen nur zur Finanzierung jenes Vorhabens verwendet werden, für das sie vorgesehen sind.
(2) Die im ordentlichen und im außerordentlichen Voranschlag vorgesehenen AusgabenMittelverwendungen dürfen nur für den vorgesehenendort ausgewiesenen Zweck verwendetherangezogen werden. Die in besonderen Fällen erforderliche Änderung des Verwendungszweckes bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates.
(1) Alle im ordentlichen Voranschlag vorgesehenen EinnahmenMittelaufbringungen können, soweit sie nicht einem besonderen Zweck dienen, zur Deckung aller dort vorgesehenen Ausgaben verwendetMittelverwendungen herangezogen werden. Die im außerordentlichen Voranschlag veranschlagten Einnahmen Mittelaufbringungen für Vorhaben nach § 82 dürfen nur zur Finanzierung jenes Vorhabens verwendet werden, für das sie vorgesehen sind.
(2) Die im ordentlichen und im außerordentlichen Voranschlag vorgesehenen AusgabenMittelverwendungen dürfen nur für den vorgesehenendort ausgewiesenen Zweck verwendetherangezogen werden. Die in besonderen Fällen erforderliche Änderung des Verwendungszweckes bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates.