§ 120 TGO

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben. Letztinstanzliche Bescheide haben eine Belehrung nach Abs. 2 (Vorstellungsbelehrung) zu enthalten.

(2) Die Vorstellung ist schriftlich, nach Maßgabe der bei der Gemeinde vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung nach dieser, beim Gemeindeamt einzubringen. Die Vorstellung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu enthalten.

(3) Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Landesregierung hat jedoch der Vorstellung auf Antrag des Einschreiters die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung des Bescheides ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Interessen die sofortige Vollstreckung gebieten.

(4) Durch die Einbringung einer Vorstellung wird die Gemeinde nicht gehindert, von den ihr gesetzlich eingeräumten Rechten zur Aufhebung oder Abänderung eines Bescheides Gebrauch zu machen. Wird ein Bescheid aufgehoben oder abgeändert, so hat die Gemeinde die Landesregierung davon unverzüglich schriftlich zu verständigen.

(5) Die Landesregierung hat den Bescheid eines Gemeindeorganes aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das zuständige Gemeindeorgan zu verweisen, wenn durch ihn Rechte des Einschreiters verletzt worden sind. Das Gemeindeorgan ist bei seiner neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.2013
(1) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben. Letztinstanzliche Bescheide haben eine Belehrung nach Abs. 2 (Vorstellungsbelehrung) zu enthalten.

(2) Die Vorstellung ist schriftlich, nach Maßgabe der bei der Gemeinde vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung nach dieser, beim Gemeindeamt einzubringen. Die Vorstellung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu enthalten.

(3) Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Landesregierung hat jedoch der Vorstellung auf Antrag des Einschreiters die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung des Bescheides ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Interessen die sofortige Vollstreckung gebieten.

(4) Durch die Einbringung einer Vorstellung wird die Gemeinde nicht gehindert, von den ihr gesetzlich eingeräumten Rechten zur Aufhebung oder Abänderung eines Bescheides Gebrauch zu machen. Wird ein Bescheid aufgehoben oder abgeändert, so hat die Gemeinde die Landesregierung davon unverzüglich schriftlich zu verständigen.

(5) Die Landesregierung hat den Bescheid eines Gemeindeorganes aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das zuständige Gemeindeorgan zu verweisen, wenn durch ihn Rechte des Einschreiters verletzt worden sind. Das Gemeindeorgan ist bei seiner neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.

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