§ 143 TGO

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.11.2021 bis 31.12.9999

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde und der Gemeindeverbände sind solche des eigenen Wirkungsbereiches, ausgenommen

a)

das Verwaltungsstrafverfahrendie Bestellung von Organen der öffentlichen Aufsicht und die damit verbundenen Aufgaben des Bürgermeisters,

b)

die Vollstreckungdas Verwaltungsstrafverfahren,

c)

die Aufhebung von Nutzungsrechten undVollstreckung,

d)

die Aufhebung von Nutzungsrechten und

de)

die Kundmachung von Verordnungen des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Stand vor dem 19.11.2021

In Kraft vom 01.07.2001 bis 19.11.2021

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde und der Gemeindeverbände sind solche des eigenen Wirkungsbereiches, ausgenommen

a)

das Verwaltungsstrafverfahrendie Bestellung von Organen der öffentlichen Aufsicht und die damit verbundenen Aufgaben des Bürgermeisters,

b)

die Vollstreckungdas Verwaltungsstrafverfahren,

c)

die Aufhebung von Nutzungsrechten undVollstreckung,

d)

die Aufhebung von Nutzungsrechten und

de)

die Kundmachung von Verordnungen des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

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