§ 145 TGO

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.04.2020 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Gesetz auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind sie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991E-Government-Gesetz (AVGE-GovG), BGBl. Nr. 51BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018BGBl. I Nr. 104/2018;

2.

E-Government-Gesetzes (E-GovG)Epidemiegesetz 1950, BGBl. I Nr. 10/2004BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018BGBl. I Nr. 16/2020.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Verordnungen von Bundesbehörden auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

1.

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Statistik der Gebarung im öffentlichen Sektor 2014 (Gebarungsstatistik-VO 2014), BGBl. II Nr. 345/2013;

2.

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl. II Nr. 313, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018.

Stand vor dem 17.04.2020

In Kraft vom 12.07.2019 bis 17.04.2020

(1) Soweit in diesem Gesetz auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind sie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991E-Government-Gesetz (AVGE-GovG), BGBl. Nr. 51BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018BGBl. I Nr. 104/2018;

2.

E-Government-Gesetzes (E-GovG)Epidemiegesetz 1950, BGBl. I Nr. 10/2004BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018BGBl. I Nr. 16/2020.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Verordnungen von Bundesbehörden auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

1.

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Statistik der Gebarung im öffentlichen Sektor 2014 (Gebarungsstatistik-VO 2014), BGBl. II Nr. 345/2013;

2.

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl. II Nr. 313, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018.

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