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(1) Soweit in diesem Gesetz auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind sie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
1. |
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2. |
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(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Verordnungen von Bundesbehörden auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
1. | Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Statistik der Gebarung im öffentlichen Sektor 2014 (Gebarungsstatistik-VO 2014), BGBl. II Nr. 345/2013; | |||||||||
2. | Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl. II Nr. 313, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018. |
(1) Soweit in diesem Gesetz auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind sie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
1. |
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2. |
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(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Verordnungen von Bundesbehörden auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
1. | Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Statistik der Gebarung im öffentlichen Sektor 2014 (Gebarungsstatistik-VO 2014), BGBl. II Nr. 345/2013; | |||||||||
2. | Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl. II Nr. 313, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018. |