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imSub-Litera, i, m Ausmaß eines allfälligen Differenzbetrages zwischen den Leistungen, die dem Angehörigen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung seines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zustehen, und den Leistungen nach diesem Gesetz. Die Ansprüche nach lit. b und c gebühren nur Angehörigen nach § 2 Abs. 1 lit. c bis f bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.Ausmaß eines allfälligen Differenzbetrages zwischen den Leistungen, die dem Angehörigen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung seines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zustehen, und den Leistungen nach diesem Gesetz. Die Ansprüche nach Litera b und c gebühren nur Angehörigen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c bis f bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
imSub-Litera, i, m Ausmaß eines allfälligen Differenzbetrages zwischen den Leistungen, die dem Angehörigen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung seines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zustehen, und den Leistungen nach diesem Gesetz. Die Ansprüche nach lit. b und c gebühren nur Angehörigen nach § 2 Abs. 1 lit. c bis f bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.Ausmaß eines allfälligen Differenzbetrages zwischen den Leistungen, die dem Angehörigen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung seines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zustehen, und den Leistungen nach diesem Gesetz. Die Ansprüche nach Litera b und c gebühren nur Angehörigen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c bis f bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.