§ 43 GKUFG 1998 Sonderleistungen

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 43,Sonderleistungen
  1. (1)Absatz einsSoweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit beeinträchtigten Gesundheit, Dienstfähigkeit oder Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,

(1) Soweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit beeinträchtigten Gesundheit, Dienstfähigkeit oder Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,

a)

die Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen,

b)

ein Aufenthalt in Heilstätten, Kurbädern, Kurorten oder anderen Erholungsstätten,

c)

mit den in den lit. a und b genannten Aufenthalten verbundene Reisen oder

d)

medizinische Hauskrankenpflege durch hiefür fachlich ausgebildete Personen

notwendig sind, ist hiefür Kostenersatz zu leisten.

(2) Der Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe ist bis zu einer Dauer von vier Monaten zu gewähren, wenn deren Einstellung im Falle einer durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit des Anspruchsberechtigten notwendig ist.

(3) Das Verhältnis der Höhe des nach den Abs. 1 und 2 zu leistenden Kostenersatzes zur Höhe der dem Anspruchsberechtigten tatsächlich erwachsenen Kosten ist durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzen. § 8 Abs. 3 zweiter Satz sowie Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 04.11.1998 bis 31.12.2004
Paragraph 43,Sonderleistungen
  1. (1)Absatz einsSoweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit beeinträchtigten Gesundheit, Dienstfähigkeit oder Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,

(1) Soweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit beeinträchtigten Gesundheit, Dienstfähigkeit oder Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,

a)

die Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen,

b)

ein Aufenthalt in Heilstätten, Kurbädern, Kurorten oder anderen Erholungsstätten,

c)

mit den in den lit. a und b genannten Aufenthalten verbundene Reisen oder

d)

medizinische Hauskrankenpflege durch hiefür fachlich ausgebildete Personen

notwendig sind, ist hiefür Kostenersatz zu leisten.

(2) Der Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe ist bis zu einer Dauer von vier Monaten zu gewähren, wenn deren Einstellung im Falle einer durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit des Anspruchsberechtigten notwendig ist.

(3) Das Verhältnis der Höhe des nach den Abs. 1 und 2 zu leistenden Kostenersatzes zur Höhe der dem Anspruchsberechtigten tatsächlich erwachsenen Kosten ist durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzen. § 8 Abs. 3 zweiter Satz sowie Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

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