§ 88 GKUFG 1998 Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 88,Sinngemäße

(1) Soweit im III. Hauptstück keine besonderen organisatorischen Bestimmungen vorgesehen sind, finden auf die Verwaltung der Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Innsbruck die Bestimmungen des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 Anwendung von.

(2) Soweit im IV. Hauptstück keine besonderen organisatorischen Bestimmungen

  1. (1)Absatz einsSoweit im III. Hauptstück keine besonderen organisatorischen Bestimmungen vorgesehen sind, finden auf die Verwaltung der Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Innsbruck die Bestimmungen des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 Anwendung.
vorgesehen sind, finden auf die Verwaltung der Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001 Anwendung.

(3) Auf Verfahren nach diesem Gesetz, die Anspruchsberechtigte nach § 1 Abs. 3, 4 und 5 betreffen, findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 75 ff. über die Kosten Anwendung.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 04.11.1998 bis 30.09.2004
Paragraph 88,Sinngemäße

(1) Soweit im III. Hauptstück keine besonderen organisatorischen Bestimmungen vorgesehen sind, finden auf die Verwaltung der Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Innsbruck die Bestimmungen des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 Anwendung von.

(2) Soweit im IV. Hauptstück keine besonderen organisatorischen Bestimmungen

  1. (1)Absatz einsSoweit im III. Hauptstück keine besonderen organisatorischen Bestimmungen vorgesehen sind, finden auf die Verwaltung der Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Innsbruck die Bestimmungen des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 Anwendung.
vorgesehen sind, finden auf die Verwaltung der Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001 Anwendung.

(3) Auf Verfahren nach diesem Gesetz, die Anspruchsberechtigte nach § 1 Abs. 3, 4 und 5 betreffen, findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 75 ff. über die Kosten Anwendung.

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