§ 10a T-GB

Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2012 bis 31.12.9999

(1) Dem Bürgermeister gebührt bei der Beendigung seiner Funktionsausübung eine Fortzahlung der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. Die Bezugsfortzahlung gebührt für die Dauer von längstens

a)

einem Monat bei einer zusammenhängenden Funktionsausübung von mindestens zwei Jahren,

b)

zwei Monaten bei einer zusammenhängenden Funktionsausübung von mindestens vier Jahren,

c)

drei Monaten bei einer zusammenhängenden Funktionsausübung von mindestens sechs Jahren,

d)

vier Monaten bei einer zusammenhängenden Funktionsausübung von mindestens acht Jahren,

e)

fünf Monaten bei einer zusammenhängenden Funktionsausübung von mindestens zehn Jahren und

f)

sechs Monaten bei einer zusammenhängenden Funktionsausübung von mindestens zwölf Jahren.

(2) Dem Bürgermeister, den Bürgermeister-Stellvertretern und den amtsführenden Stadträten der Landeshauptstadt Innsbruck gebührt eine Bezugsfortzahlung nach Abs. 1, wenn sie ihre Amtstätigkeit hauptberuflich ausüben. Die Amtstätigkeit wird hauptberuflich ausgeübt, wenn neben der Amtstätigkeit kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird. Die Bezugsfortzahlung gebührt für die Dauer von längstens sechs Monaten.

(3) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur so lange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen

a) für die neuerliche Ausübung einer in diesem Gesetz genannten Funktion, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Union,

b) für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder

c) aus einer Pension

besteht.

(4) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn

a)

ein Anspruch auf eine Geldleistung nach Abs. 3 deswegen nicht besteht, weil der Anspruchsberechtigte darauf verzichtet hat oder

b)

ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil der Anspruchsberechtigte einen hierfür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.

(5) Hat der Anspruchsberechtigte aufgrund einer früheren Tätigkeit eine der Bezugsfortzahlung vergleichbare Leistung nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Union erhalten, so ist diese auf den Anspruch auf Bezugsfortzahlung anzurechnen.

(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bezüge gelten auch für die Bezugsfortzahlung.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 01.01.1900 bis 30.06.2012

(1) Dem Bürgermeister gebührt bei der Beendigung seiner Funktionsausübung eine Fortzahlung der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. Die Bezugsfortzahlung gebührt für die Dauer von längstens

a)

einem Monat bei einer zusammenhängenden Funktionsausübung von mindestens zwei Jahren,

b)

zwei Monaten bei einer zusammenhängenden Funktionsausübung von mindestens vier Jahren,

c)

drei Monaten bei einer zusammenhängenden Funktionsausübung von mindestens sechs Jahren,

d)

vier Monaten bei einer zusammenhängenden Funktionsausübung von mindestens acht Jahren,

e)

fünf Monaten bei einer zusammenhängenden Funktionsausübung von mindestens zehn Jahren und

f)

sechs Monaten bei einer zusammenhängenden Funktionsausübung von mindestens zwölf Jahren.

(2) Dem Bürgermeister, den Bürgermeister-Stellvertretern und den amtsführenden Stadträten der Landeshauptstadt Innsbruck gebührt eine Bezugsfortzahlung nach Abs. 1, wenn sie ihre Amtstätigkeit hauptberuflich ausüben. Die Amtstätigkeit wird hauptberuflich ausgeübt, wenn neben der Amtstätigkeit kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird. Die Bezugsfortzahlung gebührt für die Dauer von längstens sechs Monaten.

(3) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur so lange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen

a) für die neuerliche Ausübung einer in diesem Gesetz genannten Funktion, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Union,

b) für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder

c) aus einer Pension

besteht.

(4) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn

a)

ein Anspruch auf eine Geldleistung nach Abs. 3 deswegen nicht besteht, weil der Anspruchsberechtigte darauf verzichtet hat oder

b)

ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil der Anspruchsberechtigte einen hierfür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.

(5) Hat der Anspruchsberechtigte aufgrund einer früheren Tätigkeit eine der Bezugsfortzahlung vergleichbare Leistung nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Union erhalten, so ist diese auf den Anspruch auf Bezugsfortzahlung anzurechnen.

(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bezüge gelten auch für die Bezugsfortzahlung.

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