§ 5 TFLG 1996 Einstellung des Verfahrens

Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999

Treten im Zusammenlegungsgebiet oder in einem Teil davon im Laufe des Verfahrens Umstände ein, die den Zweck der Zusammenlegung (§ 1) nicht mehr erreichen lassen, so hat die Agrarbehörde das Verfahren für das gesamte Zusammenlegungsgebiet bzw. für den betreffenden Teil davon nach Anhören der LandeslandwirtschaftskammerLandwirtschaftskammer und des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft mit Verordnung einzustellen. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 29.11.1996 bis 30.06.2014

Treten im Zusammenlegungsgebiet oder in einem Teil davon im Laufe des Verfahrens Umstände ein, die den Zweck der Zusammenlegung (§ 1) nicht mehr erreichen lassen, so hat die Agrarbehörde das Verfahren für das gesamte Zusammenlegungsgebiet bzw. für den betreffenden Teil davon nach Anhören der LandeslandwirtschaftskammerLandwirtschaftskammer und des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft mit Verordnung einzustellen. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.

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