§ 4 T-FischAG Bemessungsgrundlage

Fischereiabgabegesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Bei nicht verpachteten Fischereirevieren bildet der Pachtwert des Fischereireviers einschließlich der nach § 8 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 16/199354, in der jeweils geltenden Fassung zugewiesenen Fischwässer die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe. Bei der Ermittlung des Pachtwertes ist auf die fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf die Lage und Größe des Fischereirevieres sowie die bescheidmäßignach § 27 Abs. 4 des Tiroler Fischereigesetzes 2002 festgelegte Anzahl und festgelegten Arten an Fischereikarten Bedacht zu nehmen.

(2) Bei verpachteten Fischereirevieren bildet der für das jeweilige Kalenderjahr geschuldete Pachtzins die Bemessungsgrundlage. In die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind auch Pachtzinserhöhungen auf Grund von Wertsicherungen und Entgelte, die der Pächter dem Verpächter für Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei zu entrichten hat, insbesondere Entgelte für die Benützung von Wegen, Fischereihütten, Stegen und dergleichen. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2013

(1) Bei nicht verpachteten Fischereirevieren bildet der Pachtwert des Fischereireviers einschließlich der nach § 8 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 16/199354, in der jeweils geltenden Fassung zugewiesenen Fischwässer die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe. Bei der Ermittlung des Pachtwertes ist auf die fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf die Lage und Größe des Fischereirevieres sowie die bescheidmäßignach § 27 Abs. 4 des Tiroler Fischereigesetzes 2002 festgelegte Anzahl und festgelegten Arten an Fischereikarten Bedacht zu nehmen.

(2) Bei verpachteten Fischereirevieren bildet der für das jeweilige Kalenderjahr geschuldete Pachtzins die Bemessungsgrundlage. In die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind auch Pachtzinserhöhungen auf Grund von Wertsicherungen und Entgelte, die der Pächter dem Verpächter für Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei zu entrichten hat, insbesondere Entgelte für die Benützung von Wegen, Fischereihütten, Stegen und dergleichen. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

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