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(2) Zu Brandschutzbeauftragten dürfen nur Personen bestellt werden, die für diese Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sind und die über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Brandbekämpfung verfügen. Dem Brandschutzbeauftragten obliegen insbesondere die Ausarbeitung und Umsetzung des Brandalarmplanes, des Brandschutzplanes und der Brandschutzordnung sowie die Durchführung der im Abs. 1 lit. c und d genannten Aufgaben.
(3) Im Brandalarmplan ist die Reihenfolge der im Brandfall zu alarmierenden Personen und Stellen festzulegen. Der Brandschutzplan hat in einer schematischen Darstellung der Anordnung, der Umrisse und des Inneren der betreffenden Gebäude bzw. baulichen Anlagen sowie der dem Brandschutz und der Brandbekämpfung dienenden Einrichtungen zu bestehen. In der Brandschutzordnung sind die Verhaltensregeln zur Brandverhütung, die organisatorischen Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes und die Verhaltensregeln im Brandfall festzulegen.
(4) Der Brandalarmplan und die Brandschutzordnung sind in den betreffenden Gebäuden bzw. baulichen Anlagen dauerhaft und für jedermann gut sichtbar anzuschlagen. Weiters sind diese ebenso wie der Brandschutzplan der örtlich zuständigen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Behörde hat den Inhabern von Betrieben im Sinne des Abs. 1 die Einrichtung einer ausreichenden Brandsicherheitswache für die Brandentdeckung und Brandmeldung sowie für die Erste und erforderlichenfalls auch Erweiterte Löschhilfe aufzutragen, wenn dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse oder die vom Betrieb ausgehende Brandgefahr im Interesse des Brandschutzes notwendig ist.
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(2) Zu Brandschutzbeauftragten dürfen nur Personen bestellt werden, die für diese Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sind und die über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Brandbekämpfung verfügen. Dem Brandschutzbeauftragten obliegen insbesondere die Ausarbeitung und Umsetzung des Brandalarmplanes, des Brandschutzplanes und der Brandschutzordnung sowie die Durchführung der im Abs. 1 lit. c und d genannten Aufgaben.
(3) Im Brandalarmplan ist die Reihenfolge der im Brandfall zu alarmierenden Personen und Stellen festzulegen. Der Brandschutzplan hat in einer schematischen Darstellung der Anordnung, der Umrisse und des Inneren der betreffenden Gebäude bzw. baulichen Anlagen sowie der dem Brandschutz und der Brandbekämpfung dienenden Einrichtungen zu bestehen. In der Brandschutzordnung sind die Verhaltensregeln zur Brandverhütung, die organisatorischen Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes und die Verhaltensregeln im Brandfall festzulegen.
(4) Der Brandalarmplan und die Brandschutzordnung sind in den betreffenden Gebäuden bzw. baulichen Anlagen dauerhaft und für jedermann gut sichtbar anzuschlagen. Weiters sind diese ebenso wie der Brandschutzplan der örtlich zuständigen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Behörde hat den Inhabern von Betrieben im Sinne des Abs. 1 die Einrichtung einer ausreichenden Brandsicherheitswache für die Brandentdeckung und Brandmeldung sowie für die Erste und erforderlichenfalls auch Erweiterte Löschhilfe aufzutragen, wenn dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse oder die vom Betrieb ausgehende Brandgefahr im Interesse des Brandschutzes notwendig ist.