§ 10 T-FPO Überprüfung von Feuerungsanlagen

Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2026 bis 31.12.9999
(1) In Betrieb stehende Feuerungsanlagen sind, soweit nicht eine Selbstreinigung zulässig ist oder in den Abs. 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist, vom Rauchfangkehrer entsprechend der Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls soweit zu kehren, als dies notwendig ist, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum abzuwenden. Die zeitliche Abfolge der Überprüfungstermine hat den sich aufgrund der jahreszeitlich bedingten Heizperioden ergebenden feuerpolizeilichen Erfordernissen zu entsprechen. Die Abstände zwischen den Terminen dürfen in den Fällen zweimaliger Überprüfung vier Monate, in den Fällen drei-, vier- und fünfmaliger Überprüfung zwei Monate, nicht wesentlich unterschreiten.

(2) Die Behörde hat die Anzahl der Überprüfungen pro Jahr mit schriftlichem Bescheid abweichend von der Anlage festzusetzen, soweit dies im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides ist ein Gutachten eines feuerpolizeilichen Amtssachverständigen oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf dem Gebiet des Brandschutzes und eine Stellungnahme des zuständigen Rauchfangkehrers einzuholen. Die rechtskräftig festgesetzte Anzahl der Überprüfungen ist dem zuständigen Rauchfangkehrer unverzüglich mitzuteilen.

(3) Werden Feuerungsanlagen oder Teile davon voraussichtlich länger als ein Jahr nicht betrieben, so können sie beim zuständigen Rauchfangkehrer abgemeldet werden. Die abgemeldeten Feuerungsanlagen bzw. Teile davon sind vom Rauchfangkehrer einmal jährlich daraufhin zu überprüfen, ob sie in Betrieb genommen wurden. Vor ihrer Inbetriebnahme sind sie vom Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Eigentümer der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mitzuteilen.

(4) Nicht in Betrieb stehende Feuerungsanlagen, die nicht nach Abs. 3 abgemeldet wurden, hat der Rauchfangkehrer entsprechend dem Abs. 1 oder 2 daraufhin zu überprüfen, ob sie in Betrieb genommen wurden.

(5) Bei Überdruckfängen und Überdruckabgasleitungen ist vom Rauchfangkehrer alle fünf Jahre eine Dichtheitsprüfung durchzuführen.

  1. (1)Absatz eins,In Betrieb stehende Feuerungsanlagen sind, soweit nicht eine Selbstreinigung zulässig ist oder in den Abs. 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, vom Rauchfangkehrer entsprechend der Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls soweit zu kehren, als dies notwendig ist, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum abzuwenden. Die zeitliche Abfolge der Überprüfungstermine hat den feuerpolizeilichen Erfordernissen zu entsprechen, die sich aufgrund der jahreszeitlich bedingten Heizperioden ergeben. Die Abstände zwischen den Terminen dürfen in den Fällen mehrmaliger jährlicher Überprüfung vier Monate nicht wesentlich unterschreiten.In Betrieb stehende Feuerungsanlagen sind, soweit nicht eine Selbstreinigung zulässig ist oder in den Absatz 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, vom Rauchfangkehrer entsprechend der Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls soweit zu kehren, als dies notwendig ist, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum abzuwenden. Die zeitliche Abfolge der Überprüfungstermine hat den feuerpolizeilichen Erfordernissen zu entsprechen, die sich aufgrund der jahreszeitlich bedingten Heizperioden ergeben. Die Abstände zwischen den Terminen dürfen in den Fällen mehrmaliger jährlicher Überprüfung vier Monate nicht wesentlich unterschreiten.
  2. (2)Absatz 2,Die Behörde hat die Anzahl der Überprüfungen pro Jahr mit schriftlichem Bescheid abweichend von der Anlage festzusetzen, soweit dies im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides ist ein Gutachten eines brandschutztechnischen Amtssachverständigen oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf dem Gebiet des Brandschutzes und eine Stellungnahme des zuständigen Rauchfangkehrers einzuholen. Die rechtskräftig festgesetzte Anzahl der Überprüfungen ist dem zuständigen Rauchfangkehrer unverzüglich mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3,Werden Feuerungsanlagen oder Teile davon voraussichtlich länger als ein Jahr nicht betrieben, so können sie beim zuständigen Rauchfangkehrer abgemeldet werden. Die abgemeldeten Feuerungsanlagen bzw. Teile davon sind vom Rauchfangkehrer im Zug der Hauptüberprüfung daraufhin zu überprüfen, ob sie in Betrieb genommen wurden.
  4. (4)Absatz 4,Feuerungsanlagen oder Teile davon sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme bzw. vor ihrer Wiederinbetriebnahme vom Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Eigentümer der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mitzuteilen.
  5. (5)Absatz 5,Nicht in Betrieb stehende Feuerungsanlagen, die nicht nach Abs. 3 abgemeldet wurden, hat der Rauchfangkehrer entsprechend dem Abs. 1 oder 2 zu überprüfen.Nicht in Betrieb stehende Feuerungsanlagen, die nicht nach Absatz 3, abgemeldet wurden, hat der Rauchfangkehrer entsprechend dem Absatz eins, oder 2 zu überprüfen.
  6. (6)Absatz 6,Bei Überdruckfängen und Überdruckabgasleitungen ist vom Rauchfangkehrer alle fünf Jahre eine Dichtheitsprüfung durchzuführen.

Stand vor dem 08.05.2026

In Kraft vom 01.12.2015 bis 08.05.2026
(1) In Betrieb stehende Feuerungsanlagen sind, soweit nicht eine Selbstreinigung zulässig ist oder in den Abs. 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist, vom Rauchfangkehrer entsprechend der Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls soweit zu kehren, als dies notwendig ist, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum abzuwenden. Die zeitliche Abfolge der Überprüfungstermine hat den sich aufgrund der jahreszeitlich bedingten Heizperioden ergebenden feuerpolizeilichen Erfordernissen zu entsprechen. Die Abstände zwischen den Terminen dürfen in den Fällen zweimaliger Überprüfung vier Monate, in den Fällen drei-, vier- und fünfmaliger Überprüfung zwei Monate, nicht wesentlich unterschreiten.

(2) Die Behörde hat die Anzahl der Überprüfungen pro Jahr mit schriftlichem Bescheid abweichend von der Anlage festzusetzen, soweit dies im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides ist ein Gutachten eines feuerpolizeilichen Amtssachverständigen oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf dem Gebiet des Brandschutzes und eine Stellungnahme des zuständigen Rauchfangkehrers einzuholen. Die rechtskräftig festgesetzte Anzahl der Überprüfungen ist dem zuständigen Rauchfangkehrer unverzüglich mitzuteilen.

(3) Werden Feuerungsanlagen oder Teile davon voraussichtlich länger als ein Jahr nicht betrieben, so können sie beim zuständigen Rauchfangkehrer abgemeldet werden. Die abgemeldeten Feuerungsanlagen bzw. Teile davon sind vom Rauchfangkehrer einmal jährlich daraufhin zu überprüfen, ob sie in Betrieb genommen wurden. Vor ihrer Inbetriebnahme sind sie vom Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Eigentümer der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mitzuteilen.

(4) Nicht in Betrieb stehende Feuerungsanlagen, die nicht nach Abs. 3 abgemeldet wurden, hat der Rauchfangkehrer entsprechend dem Abs. 1 oder 2 daraufhin zu überprüfen, ob sie in Betrieb genommen wurden.

(5) Bei Überdruckfängen und Überdruckabgasleitungen ist vom Rauchfangkehrer alle fünf Jahre eine Dichtheitsprüfung durchzuführen.

  1. (1)Absatz eins,In Betrieb stehende Feuerungsanlagen sind, soweit nicht eine Selbstreinigung zulässig ist oder in den Abs. 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, vom Rauchfangkehrer entsprechend der Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls soweit zu kehren, als dies notwendig ist, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum abzuwenden. Die zeitliche Abfolge der Überprüfungstermine hat den feuerpolizeilichen Erfordernissen zu entsprechen, die sich aufgrund der jahreszeitlich bedingten Heizperioden ergeben. Die Abstände zwischen den Terminen dürfen in den Fällen mehrmaliger jährlicher Überprüfung vier Monate nicht wesentlich unterschreiten.In Betrieb stehende Feuerungsanlagen sind, soweit nicht eine Selbstreinigung zulässig ist oder in den Absatz 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, vom Rauchfangkehrer entsprechend der Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls soweit zu kehren, als dies notwendig ist, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum abzuwenden. Die zeitliche Abfolge der Überprüfungstermine hat den feuerpolizeilichen Erfordernissen zu entsprechen, die sich aufgrund der jahreszeitlich bedingten Heizperioden ergeben. Die Abstände zwischen den Terminen dürfen in den Fällen mehrmaliger jährlicher Überprüfung vier Monate nicht wesentlich unterschreiten.
  2. (2)Absatz 2,Die Behörde hat die Anzahl der Überprüfungen pro Jahr mit schriftlichem Bescheid abweichend von der Anlage festzusetzen, soweit dies im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides ist ein Gutachten eines brandschutztechnischen Amtssachverständigen oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf dem Gebiet des Brandschutzes und eine Stellungnahme des zuständigen Rauchfangkehrers einzuholen. Die rechtskräftig festgesetzte Anzahl der Überprüfungen ist dem zuständigen Rauchfangkehrer unverzüglich mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3,Werden Feuerungsanlagen oder Teile davon voraussichtlich länger als ein Jahr nicht betrieben, so können sie beim zuständigen Rauchfangkehrer abgemeldet werden. Die abgemeldeten Feuerungsanlagen bzw. Teile davon sind vom Rauchfangkehrer im Zug der Hauptüberprüfung daraufhin zu überprüfen, ob sie in Betrieb genommen wurden.
  4. (4)Absatz 4,Feuerungsanlagen oder Teile davon sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme bzw. vor ihrer Wiederinbetriebnahme vom Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Eigentümer der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mitzuteilen.
  5. (5)Absatz 5,Nicht in Betrieb stehende Feuerungsanlagen, die nicht nach Abs. 3 abgemeldet wurden, hat der Rauchfangkehrer entsprechend dem Abs. 1 oder 2 zu überprüfen.Nicht in Betrieb stehende Feuerungsanlagen, die nicht nach Absatz 3, abgemeldet wurden, hat der Rauchfangkehrer entsprechend dem Absatz eins, oder 2 zu überprüfen.
  6. (6)Absatz 6,Bei Überdruckfängen und Überdruckabgasleitungen ist vom Rauchfangkehrer alle fünf Jahre eine Dichtheitsprüfung durchzuführen.

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