§ 13 T-FPO Hauptüberprüfung

Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2026 bis 31.12.9999
(1) Der Rauchfangkehrer hat alle fünf Jahre, sofern nicht im betreffenden Jahr eine Feuerbeschau (§ 16) durchgeführt wird, alle reinigungspflichtigen Anlagen nach § 9 Abs. 1 und 2 auf augenscheinliche, die Brandsicherheit betreffende Mängel hin zu überprüfen und gegebenenfalls diese der Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Hauptüberprüfung).

(2) Der Rauchfangkehrer hat den Zeitpunkt der Hauptüberprüfung dem Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mindestens zwei Tage vorher bekannt zu geben, es sei denn, dass dieser der Hauptüberprüfung auch ohne vorherige Bekanntgabe zustimmt.

(3) Der Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Hauptüberprüfung am bekannt gegebenen Tag durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, so hat der Rauchfangkehrer die Hauptüberprüfung unverzüglich nachzuholen.

  1. (1)Absatz eins,Der Rauchfangkehrer hat alle sieben Jahre alle reinigungspflichtigen Anlagen nach § 9 Abs. 1 und 2 auf augenscheinliche, die Brandsicherheit betreffende Mängel hin zu überprüfen. Festgestellte Mängel sowie sonstige feuerpolizeiliche Mängel, die er im Rahmen der Hauptüberprüfung erkennt, hat er dem Eigentümer oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten bekannt zu geben. Der Eigentümer oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat diese Mängel zu beheben, soweit dies nicht nach § 10 Abs. 1 erster Satz durch den Rauchfangkehrer selbst erfolgt. Bei Gefahr im Verzug hat der Rauchfangkehrer die festgestellten Mängel der Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.Der Rauchfangkehrer hat alle sieben Jahre alle reinigungspflichtigen Anlagen nach Paragraph 9, Absatz eins und 2 auf augenscheinliche, die Brandsicherheit betreffende Mängel hin zu überprüfen. Festgestellte Mängel sowie sonstige feuerpolizeiliche Mängel, die er im Rahmen der Hauptüberprüfung erkennt, hat er dem Eigentümer oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten bekannt zu geben. Der Eigentümer oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat diese Mängel zu beheben, soweit dies nicht nach Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz durch den Rauchfangkehrer selbst erfolgt. Bei Gefahr im Verzug hat der Rauchfangkehrer die festgestellten Mängel der Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2,Der Rauchfangkehrer hat den Zeitpunkt der Hauptüberprüfung dem Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben, es sei denn, dass dieser der Hauptüberprüfung auch ohne vorherige Bekanntgabe zustimmt.
  3. (3)Absatz 3,Der Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Hauptüberprüfung am bekannt gegebenen Tag durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, so hat der Rauchfangkehrer die Hauptüberprüfung unverzüglich nachzuholen.

Stand vor dem 08.05.2026

In Kraft vom 01.12.2015 bis 08.05.2026
(1) Der Rauchfangkehrer hat alle fünf Jahre, sofern nicht im betreffenden Jahr eine Feuerbeschau (§ 16) durchgeführt wird, alle reinigungspflichtigen Anlagen nach § 9 Abs. 1 und 2 auf augenscheinliche, die Brandsicherheit betreffende Mängel hin zu überprüfen und gegebenenfalls diese der Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Hauptüberprüfung).

(2) Der Rauchfangkehrer hat den Zeitpunkt der Hauptüberprüfung dem Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mindestens zwei Tage vorher bekannt zu geben, es sei denn, dass dieser der Hauptüberprüfung auch ohne vorherige Bekanntgabe zustimmt.

(3) Der Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Hauptüberprüfung am bekannt gegebenen Tag durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, so hat der Rauchfangkehrer die Hauptüberprüfung unverzüglich nachzuholen.

  1. (1)Absatz eins,Der Rauchfangkehrer hat alle sieben Jahre alle reinigungspflichtigen Anlagen nach § 9 Abs. 1 und 2 auf augenscheinliche, die Brandsicherheit betreffende Mängel hin zu überprüfen. Festgestellte Mängel sowie sonstige feuerpolizeiliche Mängel, die er im Rahmen der Hauptüberprüfung erkennt, hat er dem Eigentümer oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten bekannt zu geben. Der Eigentümer oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat diese Mängel zu beheben, soweit dies nicht nach § 10 Abs. 1 erster Satz durch den Rauchfangkehrer selbst erfolgt. Bei Gefahr im Verzug hat der Rauchfangkehrer die festgestellten Mängel der Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.Der Rauchfangkehrer hat alle sieben Jahre alle reinigungspflichtigen Anlagen nach Paragraph 9, Absatz eins und 2 auf augenscheinliche, die Brandsicherheit betreffende Mängel hin zu überprüfen. Festgestellte Mängel sowie sonstige feuerpolizeiliche Mängel, die er im Rahmen der Hauptüberprüfung erkennt, hat er dem Eigentümer oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten bekannt zu geben. Der Eigentümer oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat diese Mängel zu beheben, soweit dies nicht nach Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz durch den Rauchfangkehrer selbst erfolgt. Bei Gefahr im Verzug hat der Rauchfangkehrer die festgestellten Mängel der Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2,Der Rauchfangkehrer hat den Zeitpunkt der Hauptüberprüfung dem Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben, es sei denn, dass dieser der Hauptüberprüfung auch ohne vorherige Bekanntgabe zustimmt.
  3. (3)Absatz 3,Der Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Hauptüberprüfung am bekannt gegebenen Tag durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, so hat der Rauchfangkehrer die Hauptüberprüfung unverzüglich nachzuholen.

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