§ 15 T-FPO Kehrbuch

Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Jeder Eigentümer einer Feuerungsanlage oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat ein Kehrbuch zu führen. In das Kehrbuch hathaben der Rauchfangkehrer oder die sonstigen mit den Reinigungsarbeiten betraute PersonKehr-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten betrauten Personen den Tag und die Art der durchgeführten Arbeiten einzutragen und durch ihre Unterschrift zu bestätigen. Das Kehrbuch ist den Organen der Behörde und dem Rauchfangkehrer auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Kehrbuch zu erlassen. Aus dem Kehrbuch müssen jedenfalls die Art und die Anzahl der Feuerstätten, der Rauch- und Abgasleitungen, bzw. der Rauch- und Abgasfänge sowie der Tag und die Art der durchgeführten Überprüfungs- und Reinigungsarbeiten, Kehr-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten hervorgehen. Die Gemeinden haben die Kehrbücher zu beschaffen und zum Selbstkostenpreis abzugeben.

Stand vor dem 30.11.2015

In Kraft vom 01.01.1999 bis 30.11.2015

(1) Jeder Eigentümer einer Feuerungsanlage oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat ein Kehrbuch zu führen. In das Kehrbuch hathaben der Rauchfangkehrer oder die sonstigen mit den Reinigungsarbeiten betraute PersonKehr-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten betrauten Personen den Tag und die Art der durchgeführten Arbeiten einzutragen und durch ihre Unterschrift zu bestätigen. Das Kehrbuch ist den Organen der Behörde und dem Rauchfangkehrer auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Kehrbuch zu erlassen. Aus dem Kehrbuch müssen jedenfalls die Art und die Anzahl der Feuerstätten, der Rauch- und Abgasleitungen, bzw. der Rauch- und Abgasfänge sowie der Tag und die Art der durchgeführten Überprüfungs- und Reinigungsarbeiten, Kehr-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten hervorgehen. Die Gemeinden haben die Kehrbücher zu beschaffen und zum Selbstkostenpreis abzugeben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten