§ 16 T-FPO Umfang der Feuerbeschau

Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2026 bis 31.12.9999
(1) In Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, in denen ein Gewerbe ausgeübt wird oder in denen Versammlungsräume bestehen, und in Hochhäusern ist alle fünf Jahre eine Feuerbeschau durchzuführen. In landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und in Gebäuden mit mehr als zwei in Holzbauweise errichteten Geschossen ist alle zwölf Jahre eine Feuerbeschau durchzuführen. In allen übrigen Gebäuden ist eine Feuerbeschau durchzuführen, wenn der begründete Verdacht auf brandschutztechnische Missstände oder andere feuerpolizeilich bedenkliche Zustände besteht.

(2) Der Gemeinderat hat durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes eine kürzere als die im Abs. 1 bestimmte Frist festzusetzen, soweit dies aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse, wie insbesondere bei dichter Bebauung, bei Holzbauweise, bei brandgefährlichen Betrieben, bei unzureichender Löschwasserversorgung und dergleichen, im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist. Der Gemeinderat kann durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes anstelle der Frist nach Abs. 1 eine höchstens zwölfjährige Frist festsetzen, soweit aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse Interessen der Brandsicherheit dem nicht entgegenstehen. Vor der Erlassung von Verordnungen nach diesem Absatz ist ein Gutachten eines feuerpolizeilichen Amtssachverständigen oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf dem Gebiet des Brandschutzes einzuholen.

(3) Die Feuerbeschau dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.

(4) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere zu prüfen,

a)

ob die im Interesse der Brandsicherheit erlassenen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten sind;

b)

ob brandgefährliche Baugebrechen bestehen, die Feuerungsanlagen in ordnungsgemäßem Zustand sind, die Rauch- und Abgasleitungen bzw. die Rauch- und Abgasfänge und deren Reinigungsöffnungen freigehalten werden und die Reinigung und Überprüfung der reinigungspflichtigen Anlagen vorschriftsmäßig erfolgt;

c)

ob die erforderlichen Löschwasserversorgungsanlagen und Löschgeräte vorhanden und in einsatzbereitem Zustand sind;

d)

ob die erforderlichen Feuerwehrzonen vorhanden sind und freigehalten werden;

e)

ob die Feuerwehren im Brandfall durch Baugebrechen oder durch die Art der Benützung des Grundstückes in ihrer Tätigkeit behindert werden;

f)

ob im Brandfall die Sicherheit der im Gebäude befindlichen Personen besonders gefährdet ist;

g)

ob Aufträgen nach § 3 Abs. 1 und 5, § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 und 5 sowie dem § 7 Abs. 4 entsprochen ist;

h)

ob die elektrischen Anlagen und die Blitzschutzanlagen offenkundige Mängel aufweisen;

i)

ob selbsttätige Brandmelde- und Löschanlagen, Brandrauchentlüftungsanlagen und Notbeleuchtungen in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand sind;

j)

ob das gelagerte Heizmaterial, insbesondere Holz, Kohle, Heizöl und Gas, eine Brandgefahr darstellt.

  1. (1)Absatz eins,Eine Feuerbeschau ist alle sechs Jahre durchzuführen in
    1. a)Litera aGebäuden,
      1. 1.Ziffer einsdie über technische Brandschutzeinrichtungen wie Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Druckbelüftungsanlagen, Brandrauchentlüftungsanlagen, Löschmittel sowie Lösch- und Rettungsgeräte und dergleichen, verfügen,
      2. 2.Ziffer 2in denen ein Gewerbe nach § 94 Z 3, 10, 18, 28, 32, 33, soweit eine Herstellung oder Aufbereitung von Medizinprodukten erfolgt, Z 40, 43, 45, 47, 49, soweit es sich um eine Tätigkeit als Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, Elektromaschinenbau und Automatisierung sowie für Medizingerätetechnik handelt, Z 51, 59, 64, 65, 70, 71, 78, 80 oder 82 der Gewerbeordnung 1994 ausgeübt wird, auch wenn dies in Form eines Industriebetriebes erfolgt,in denen ein Gewerbe nach Paragraph 94, Ziffer 3, 10, 18, 28, 32, 33,, soweit eine Herstellung oder Aufbereitung von Medizinprodukten erfolgt, Ziffer 40, 43, 45, 47, 49,, soweit es sich um eine Tätigkeit als Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, Elektromaschinenbau und Automatisierung sowie für Medizingerätetechnik handelt, Ziffer 51, 59, 64, 65, 70, 71, 78, 80, oder 82 der Gewerbeordnung 1994 ausgeübt wird, auch wenn dies in Form eines Industriebetriebes erfolgt,
      3. 3.Ziffer 3welche der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) bzw. der Lagerung von Produkten oder Gütern dienen und eine Fläche von mehr als 600 m² aufweisen,
      4. 4.Ziffer 4in denen eine Bildungseinrichtung untergebracht ist,
      5. 5.Ziffer 5in denen entgeltlich mehr als drei hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige Menschen behandelt, betreut oder begleitet werden,
      6. 6.Ziffer 6mit Beherbergungsbetrieben, die mehr als zehn Übernachtungsplätze bereitstellen,
      7. 7.Ziffer 7mit Gaststätten mit mehr als 120 Verabreichungsplätzen in überwiegend umschlossenen Bereichen,
      8. 8.Ziffer 8mit Veranstaltungsstätten,
      9. 9.Ziffer 9mit Verkaufsstätten mit einer Kundenfläche von mehr als 300 m²,
      10. 10.Ziffer 10mit mehrgeschossigen Garagen,
      11. 11.Ziffer 11mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m,
      12. 12.Ziffer 12mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen, in denen sich überwiegend Geschäfts- oder Büroräumlichkeiten befinden,
      13. 13.Ziffer 13mit mehr als zwei unterirdischen Geschossen, sowie
    2. b)Litera bGaragen, Parkdecks und überdachten Stellplätzen mit einer Nutzfläche von mehr als 600 m².
  2. (2)Absatz 2,Soweit nicht Abs. 1 anzuwenden ist, ist eine Feuerbeschau alle zwölf Jahre durchzuführen inSoweit nicht Absatz eins, anzuwenden ist, ist eine Feuerbeschau alle zwölf Jahre durchzuführen in
    1. a)Litera alandwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden,
    2. b)Litera bGebäuden mit Verkaufsstätten,
    3. c)Litera cGebäuden mit Beherbergungsbetrieben,
    4. d)Litera dGebäuden mit Gaststätten,
    5. e)Litera esonstigen Gebäuden, die Teil einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinn des Abs. 1 sind und sonstigen Gebäuden, die Teil einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinn des Absatz eins, sind und
      1. 1.Ziffer einsfür welche der Behörde im Zeitpunkt des Ablaufes der sechsjährigen Frist nach Abs. 1 eine aktuelle Prüfbescheinigung nach § 82b der Gewerbeordnung 1994, die von einer Stelle, Anstalt oder Person nach § 82b Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 der Gewerbeordnung 1994 erstellt wurde, vorgelegt wird oderfür welche der Behörde im Zeitpunkt des Ablaufes der sechsjährigen Frist nach Absatz eins, eine aktuelle Prüfbescheinigung nach Paragraph 82 b, der Gewerbeordnung 1994, die von einer Stelle, Anstalt oder Person nach Paragraph 82 b, Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 der Gewerbeordnung 1994 erstellt wurde, vorgelegt wird oder
      2. 2.Ziffer 2welche von § 82b Abs. 6 der Gewerbeordnung 1994 umfasst sind.welche von Paragraph 82 b, Absatz 6, der Gewerbeordnung 1994 umfasst sind.
    6. f)Litera fGebäuden mit reiner Wohnnutzung oder gemischter Nutzung, die insgesamt mehr als 15 Einheiten oder mehr als vier oberirdische Geschosse aufweisen.
  3. (3)Absatz 3,Als Gebäude im Sinn des Abs. 2 lit. f gelten auchAls Gebäude im Sinn des Absatz 2, Litera f, gelten auch
    1. a)Litera azusammenhängende Wohnanlagen,
    2. b)Litera bWohnungseigentumsgemeinschaften, die aus mehreren Gebäuden bestehen, und
    3. c)Litera cWohngebäude, die über mehrere Eingänge verfügen,
    mit jeweils in Summe mehr als 15 Wohneinheiten.
  4. (4)Absatz 4,Unbeschadet der Abs. 1 und 2 kann in allen Gebäuden eine Feuerbeschau durchgeführt werden, wenn der begründete Verdacht auf brandschutztechnische Missstände oder andere feuerpolizeilich bedenkliche Zustände besteht.Unbeschadet der Absatz eins und 2 kann in allen Gebäuden eine Feuerbeschau durchgeführt werden, wenn der begründete Verdacht auf brandschutztechnische Missstände oder andere feuerpolizeilich bedenkliche Zustände besteht.
  5. (5)Absatz 5,Der Gemeinderat hat durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes eine kürzere als die im Abs. 1 und 2 bestimmte Frist festzusetzen, soweit dies aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse, wie insbesondere bei dichter Bebauung, bei Holzbauweise, bei brandgefährlichen Betrieben, bei unzureichender Löschwasserversorgung und dergleichen, im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist. Der Gemeinderat kann durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes anstelle der Frist nach Abs. 1 eine höchstens zwölfjährige Frist festsetzen, soweit aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse Interessen der Brandsicherheit dem nicht entgegenstehen. Vor der Erlassung von Verordnungen nach diesem Absatz ist ein Gutachten eines brandschutztechnischen Sachverständigen nach § 17 Abs. 2 lit. b einzuholen.Der Gemeinderat hat durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes eine kürzere als die im Absatz eins und 2 bestimmte Frist festzusetzen, soweit dies aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse, wie insbesondere bei dichter Bebauung, bei Holzbauweise, bei brandgefährlichen Betrieben, bei unzureichender Löschwasserversorgung und dergleichen, im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist. Der Gemeinderat kann durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes anstelle der Frist nach Absatz eins, eine höchstens zwölfjährige Frist festsetzen, soweit aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse Interessen der Brandsicherheit dem nicht entgegenstehen. Vor der Erlassung von Verordnungen nach diesem Absatz ist ein Gutachten eines brandschutztechnischen Sachverständigen nach Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, einzuholen.
  6. (6)Absatz 6,Die Feuerbeschau dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.
  7. (7)Absatz 7,Bei der Feuerbeschau ist insbesondere zu prüfen,
    1. a)Litera aob die im Interesse der Brandsicherheit erlassenen bau- und feuerpolizeilichen Rechtsvorschriften und technischen Regelwerke eingehalten sind;
    2. b)Litera bob brandgefährliche Baugebrechen bestehen, die Feuerungsanlagen in ordnungsgemäßem Zustand sind, die Rauch- und Abgasleitungen bzw. die Rauch- und Abgasfänge und deren Reinigungsöffnungen freigehalten werden und die Reinigung und Überprüfung der reinigungspflichtigen Anlagen vorschriftsmäßig erfolgt;
    3. c)Litera cob die erforderlichen Löschwasserversorgungsanlagen und Löschgeräte vorhanden und in einsatzbereitem Zustand sind;
    4. d)Litera dob die erforderlichen Feuerwehrzonen vorhanden sind und freigehalten werden;
    5. e)Litera eob die Feuerwehren im Brandfall durch Baugebrechen oder durch die Art der Benützung des Grundstückes in ihrer Tätigkeit behindert werden;
    6. f)Litera fob im Brandfall die Sicherheit der im Gebäude befindlichen Personen besonders gefährdet ist;
    7. g)Litera gob Aufträgen nach § 3 Abs. 1 und 5, § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 und 6 sowie dem § 7 Abs. 5 entsprochen ist;ob Aufträgen nach Paragraph 3, Absatz eins und 5, Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz eins und 6 sowie dem Paragraph 7, Absatz 5, entsprochen ist;
    8. h)Litera hob die elektrischen Anlagen und die Blitzschutzanlagen offenkundige Mängel aufweisen;
    9. i)Litera iob selbsttätige Brandmelde- und Löschanlagen, Brandrauchentlüftungsanlagen und Notbeleuchtungen in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand sind;
    10. j)Litera job das gelagerte Heizmaterial, insbesondere Holz, Kohle, Heizöl und Gas, eine Brandgefahr darstellt.

Stand vor dem 08.05.2026

In Kraft vom 01.12.2015 bis 08.05.2026
(1) In Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, in denen ein Gewerbe ausgeübt wird oder in denen Versammlungsräume bestehen, und in Hochhäusern ist alle fünf Jahre eine Feuerbeschau durchzuführen. In landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und in Gebäuden mit mehr als zwei in Holzbauweise errichteten Geschossen ist alle zwölf Jahre eine Feuerbeschau durchzuführen. In allen übrigen Gebäuden ist eine Feuerbeschau durchzuführen, wenn der begründete Verdacht auf brandschutztechnische Missstände oder andere feuerpolizeilich bedenkliche Zustände besteht.

(2) Der Gemeinderat hat durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes eine kürzere als die im Abs. 1 bestimmte Frist festzusetzen, soweit dies aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse, wie insbesondere bei dichter Bebauung, bei Holzbauweise, bei brandgefährlichen Betrieben, bei unzureichender Löschwasserversorgung und dergleichen, im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist. Der Gemeinderat kann durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes anstelle der Frist nach Abs. 1 eine höchstens zwölfjährige Frist festsetzen, soweit aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse Interessen der Brandsicherheit dem nicht entgegenstehen. Vor der Erlassung von Verordnungen nach diesem Absatz ist ein Gutachten eines feuerpolizeilichen Amtssachverständigen oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf dem Gebiet des Brandschutzes einzuholen.

(3) Die Feuerbeschau dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.

(4) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere zu prüfen,

a)

ob die im Interesse der Brandsicherheit erlassenen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten sind;

b)

ob brandgefährliche Baugebrechen bestehen, die Feuerungsanlagen in ordnungsgemäßem Zustand sind, die Rauch- und Abgasleitungen bzw. die Rauch- und Abgasfänge und deren Reinigungsöffnungen freigehalten werden und die Reinigung und Überprüfung der reinigungspflichtigen Anlagen vorschriftsmäßig erfolgt;

c)

ob die erforderlichen Löschwasserversorgungsanlagen und Löschgeräte vorhanden und in einsatzbereitem Zustand sind;

d)

ob die erforderlichen Feuerwehrzonen vorhanden sind und freigehalten werden;

e)

ob die Feuerwehren im Brandfall durch Baugebrechen oder durch die Art der Benützung des Grundstückes in ihrer Tätigkeit behindert werden;

f)

ob im Brandfall die Sicherheit der im Gebäude befindlichen Personen besonders gefährdet ist;

g)

ob Aufträgen nach § 3 Abs. 1 und 5, § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 und 5 sowie dem § 7 Abs. 4 entsprochen ist;

h)

ob die elektrischen Anlagen und die Blitzschutzanlagen offenkundige Mängel aufweisen;

i)

ob selbsttätige Brandmelde- und Löschanlagen, Brandrauchentlüftungsanlagen und Notbeleuchtungen in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand sind;

j)

ob das gelagerte Heizmaterial, insbesondere Holz, Kohle, Heizöl und Gas, eine Brandgefahr darstellt.

  1. (1)Absatz eins,Eine Feuerbeschau ist alle sechs Jahre durchzuführen in
    1. a)Litera aGebäuden,
      1. 1.Ziffer einsdie über technische Brandschutzeinrichtungen wie Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Druckbelüftungsanlagen, Brandrauchentlüftungsanlagen, Löschmittel sowie Lösch- und Rettungsgeräte und dergleichen, verfügen,
      2. 2.Ziffer 2in denen ein Gewerbe nach § 94 Z 3, 10, 18, 28, 32, 33, soweit eine Herstellung oder Aufbereitung von Medizinprodukten erfolgt, Z 40, 43, 45, 47, 49, soweit es sich um eine Tätigkeit als Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, Elektromaschinenbau und Automatisierung sowie für Medizingerätetechnik handelt, Z 51, 59, 64, 65, 70, 71, 78, 80 oder 82 der Gewerbeordnung 1994 ausgeübt wird, auch wenn dies in Form eines Industriebetriebes erfolgt,in denen ein Gewerbe nach Paragraph 94, Ziffer 3, 10, 18, 28, 32, 33,, soweit eine Herstellung oder Aufbereitung von Medizinprodukten erfolgt, Ziffer 40, 43, 45, 47, 49,, soweit es sich um eine Tätigkeit als Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, Elektromaschinenbau und Automatisierung sowie für Medizingerätetechnik handelt, Ziffer 51, 59, 64, 65, 70, 71, 78, 80, oder 82 der Gewerbeordnung 1994 ausgeübt wird, auch wenn dies in Form eines Industriebetriebes erfolgt,
      3. 3.Ziffer 3welche der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) bzw. der Lagerung von Produkten oder Gütern dienen und eine Fläche von mehr als 600 m² aufweisen,
      4. 4.Ziffer 4in denen eine Bildungseinrichtung untergebracht ist,
      5. 5.Ziffer 5in denen entgeltlich mehr als drei hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige Menschen behandelt, betreut oder begleitet werden,
      6. 6.Ziffer 6mit Beherbergungsbetrieben, die mehr als zehn Übernachtungsplätze bereitstellen,
      7. 7.Ziffer 7mit Gaststätten mit mehr als 120 Verabreichungsplätzen in überwiegend umschlossenen Bereichen,
      8. 8.Ziffer 8mit Veranstaltungsstätten,
      9. 9.Ziffer 9mit Verkaufsstätten mit einer Kundenfläche von mehr als 300 m²,
      10. 10.Ziffer 10mit mehrgeschossigen Garagen,
      11. 11.Ziffer 11mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m,
      12. 12.Ziffer 12mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen, in denen sich überwiegend Geschäfts- oder Büroräumlichkeiten befinden,
      13. 13.Ziffer 13mit mehr als zwei unterirdischen Geschossen, sowie
    2. b)Litera bGaragen, Parkdecks und überdachten Stellplätzen mit einer Nutzfläche von mehr als 600 m².
  2. (2)Absatz 2,Soweit nicht Abs. 1 anzuwenden ist, ist eine Feuerbeschau alle zwölf Jahre durchzuführen inSoweit nicht Absatz eins, anzuwenden ist, ist eine Feuerbeschau alle zwölf Jahre durchzuführen in
    1. a)Litera alandwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden,
    2. b)Litera bGebäuden mit Verkaufsstätten,
    3. c)Litera cGebäuden mit Beherbergungsbetrieben,
    4. d)Litera dGebäuden mit Gaststätten,
    5. e)Litera esonstigen Gebäuden, die Teil einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinn des Abs. 1 sind und sonstigen Gebäuden, die Teil einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinn des Absatz eins, sind und
      1. 1.Ziffer einsfür welche der Behörde im Zeitpunkt des Ablaufes der sechsjährigen Frist nach Abs. 1 eine aktuelle Prüfbescheinigung nach § 82b der Gewerbeordnung 1994, die von einer Stelle, Anstalt oder Person nach § 82b Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 der Gewerbeordnung 1994 erstellt wurde, vorgelegt wird oderfür welche der Behörde im Zeitpunkt des Ablaufes der sechsjährigen Frist nach Absatz eins, eine aktuelle Prüfbescheinigung nach Paragraph 82 b, der Gewerbeordnung 1994, die von einer Stelle, Anstalt oder Person nach Paragraph 82 b, Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 der Gewerbeordnung 1994 erstellt wurde, vorgelegt wird oder
      2. 2.Ziffer 2welche von § 82b Abs. 6 der Gewerbeordnung 1994 umfasst sind.welche von Paragraph 82 b, Absatz 6, der Gewerbeordnung 1994 umfasst sind.
    6. f)Litera fGebäuden mit reiner Wohnnutzung oder gemischter Nutzung, die insgesamt mehr als 15 Einheiten oder mehr als vier oberirdische Geschosse aufweisen.
  3. (3)Absatz 3,Als Gebäude im Sinn des Abs. 2 lit. f gelten auchAls Gebäude im Sinn des Absatz 2, Litera f, gelten auch
    1. a)Litera azusammenhängende Wohnanlagen,
    2. b)Litera bWohnungseigentumsgemeinschaften, die aus mehreren Gebäuden bestehen, und
    3. c)Litera cWohngebäude, die über mehrere Eingänge verfügen,
    mit jeweils in Summe mehr als 15 Wohneinheiten.
  4. (4)Absatz 4,Unbeschadet der Abs. 1 und 2 kann in allen Gebäuden eine Feuerbeschau durchgeführt werden, wenn der begründete Verdacht auf brandschutztechnische Missstände oder andere feuerpolizeilich bedenkliche Zustände besteht.Unbeschadet der Absatz eins und 2 kann in allen Gebäuden eine Feuerbeschau durchgeführt werden, wenn der begründete Verdacht auf brandschutztechnische Missstände oder andere feuerpolizeilich bedenkliche Zustände besteht.
  5. (5)Absatz 5,Der Gemeinderat hat durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes eine kürzere als die im Abs. 1 und 2 bestimmte Frist festzusetzen, soweit dies aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse, wie insbesondere bei dichter Bebauung, bei Holzbauweise, bei brandgefährlichen Betrieben, bei unzureichender Löschwasserversorgung und dergleichen, im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist. Der Gemeinderat kann durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes anstelle der Frist nach Abs. 1 eine höchstens zwölfjährige Frist festsetzen, soweit aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse Interessen der Brandsicherheit dem nicht entgegenstehen. Vor der Erlassung von Verordnungen nach diesem Absatz ist ein Gutachten eines brandschutztechnischen Sachverständigen nach § 17 Abs. 2 lit. b einzuholen.Der Gemeinderat hat durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes eine kürzere als die im Absatz eins und 2 bestimmte Frist festzusetzen, soweit dies aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse, wie insbesondere bei dichter Bebauung, bei Holzbauweise, bei brandgefährlichen Betrieben, bei unzureichender Löschwasserversorgung und dergleichen, im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist. Der Gemeinderat kann durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes anstelle der Frist nach Absatz eins, eine höchstens zwölfjährige Frist festsetzen, soweit aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse Interessen der Brandsicherheit dem nicht entgegenstehen. Vor der Erlassung von Verordnungen nach diesem Absatz ist ein Gutachten eines brandschutztechnischen Sachverständigen nach Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, einzuholen.
  6. (6)Absatz 6,Die Feuerbeschau dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.
  7. (7)Absatz 7,Bei der Feuerbeschau ist insbesondere zu prüfen,
    1. a)Litera aob die im Interesse der Brandsicherheit erlassenen bau- und feuerpolizeilichen Rechtsvorschriften und technischen Regelwerke eingehalten sind;
    2. b)Litera bob brandgefährliche Baugebrechen bestehen, die Feuerungsanlagen in ordnungsgemäßem Zustand sind, die Rauch- und Abgasleitungen bzw. die Rauch- und Abgasfänge und deren Reinigungsöffnungen freigehalten werden und die Reinigung und Überprüfung der reinigungspflichtigen Anlagen vorschriftsmäßig erfolgt;
    3. c)Litera cob die erforderlichen Löschwasserversorgungsanlagen und Löschgeräte vorhanden und in einsatzbereitem Zustand sind;
    4. d)Litera dob die erforderlichen Feuerwehrzonen vorhanden sind und freigehalten werden;
    5. e)Litera eob die Feuerwehren im Brandfall durch Baugebrechen oder durch die Art der Benützung des Grundstückes in ihrer Tätigkeit behindert werden;
    6. f)Litera fob im Brandfall die Sicherheit der im Gebäude befindlichen Personen besonders gefährdet ist;
    7. g)Litera gob Aufträgen nach § 3 Abs. 1 und 5, § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 und 6 sowie dem § 7 Abs. 5 entsprochen ist;ob Aufträgen nach Paragraph 3, Absatz eins und 5, Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz eins und 6 sowie dem Paragraph 7, Absatz 5, entsprochen ist;
    8. h)Litera hob die elektrischen Anlagen und die Blitzschutzanlagen offenkundige Mängel aufweisen;
    9. i)Litera iob selbsttätige Brandmelde- und Löschanlagen, Brandrauchentlüftungsanlagen und Notbeleuchtungen in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand sind;
    10. j)Litera job das gelagerte Heizmaterial, insbesondere Holz, Kohle, Heizöl und Gas, eine Brandgefahr darstellt.

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