Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Feuerbeschau in den im § 16 Abs. 1 erster Satz genannten Gebäuden sind beizuziehen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(3) Der Feuerbeschau in den im § 16 Abs. 1 zweiter und dritter Satz genannten Gebäuden ist der Orts-Feuerwehrkommandant, in der Stadt Innsbruck der Kommandant der Berufsfeuerwehr, oder ein von diesen beauftragter Vertreter, der über die nach Abs. 2 lit. a erforderlichen Kenntnisse verfügt, beizuziehen. Besteht jedoch bereits vor der Durchführung der Feuerbeschau Grund zur Annahme oder ergibt sich im Zuge der Feuerbeschau, dass zu deren ordnungsgemäßen Durchführung auch Sachverständige nach Abs. 2 lit. b, c und d erforderlich sind, so sind diese der Feuerbeschau zusätzlich beizuziehen.
(4) Im Rahmen der Feuerbeschau ist eine Hauptüberprüfung (§ 13) durchzuführen. Die Behörde hat spätestens bis zum 30. November jeden Jahres dem Rauchfangkehrer die Gebäude bekannt zu geben, in denen im darauf folgenden Jahr die Feuerbeschau durchgeführt werden wird. Weiters hat die Behörde den Zeitpunkt der Feuerbeschau dem Rauchfangkehrer rechtzeitig, mindestens jedoch einen Monat vorher, mitzuteilen.
(5) Die Tiroler Landeskommission für Brandverhütung hat nach Maßgabe ihrer personellen Mittel und unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben auf Ersuchen der Behörde Sachverständige nach Abs. 2 lit. b, c und d zur Verfügung zu stellen.
(6) Die im § 14 Abs. 1 lit. a genannten Gebäude können statt im Zuge einer Feuerbeschau von der Behörde auch auf sonstige geeignete Weise überprüft werden.
(2) Der Feuerbeschau in den im § 16 Abs. 1 erster Satz genannten Gebäuden sind beizuziehen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(3) Der Feuerbeschau in den im § 16 Abs. 1 zweiter und dritter Satz genannten Gebäuden ist der Orts-Feuerwehrkommandant, in der Stadt Innsbruck der Kommandant der Berufsfeuerwehr, oder ein von diesen beauftragter Vertreter, der über die nach Abs. 2 lit. a erforderlichen Kenntnisse verfügt, beizuziehen. Besteht jedoch bereits vor der Durchführung der Feuerbeschau Grund zur Annahme oder ergibt sich im Zuge der Feuerbeschau, dass zu deren ordnungsgemäßen Durchführung auch Sachverständige nach Abs. 2 lit. b, c und d erforderlich sind, so sind diese der Feuerbeschau zusätzlich beizuziehen.
(4) Im Rahmen der Feuerbeschau ist eine Hauptüberprüfung (§ 13) durchzuführen. Die Behörde hat spätestens bis zum 30. November jeden Jahres dem Rauchfangkehrer die Gebäude bekannt zu geben, in denen im darauf folgenden Jahr die Feuerbeschau durchgeführt werden wird. Weiters hat die Behörde den Zeitpunkt der Feuerbeschau dem Rauchfangkehrer rechtzeitig, mindestens jedoch einen Monat vorher, mitzuteilen.
(5) Die Tiroler Landeskommission für Brandverhütung hat nach Maßgabe ihrer personellen Mittel und unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben auf Ersuchen der Behörde Sachverständige nach Abs. 2 lit. b, c und d zur Verfügung zu stellen.
(6) Die im § 14 Abs. 1 lit. a genannten Gebäude können statt im Zuge einer Feuerbeschau von der Behörde auch auf sonstige geeignete Weise überprüft werden.