§ 17 T-FPO Organisation der Feuerbeschau

Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Feuerbeschau ist von der Behörde zu leiten. Die Behörde kann mit der Leitung der Feuerbeschau auch eine der im Abs. 2 bzw. 3 genannten Personen, sofern diese in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde steht, beauftragen.

(2) Der Feuerbeschau in den im § 16 Abs. 1 erster Satz genannten Gebäuden sind beizuziehen:

a)

der Orts-Feuerwehrkommandant, in der Stadt Innsbruck der Kommandant der Berufsfeuerwehr, oder ein von diesen beauftragter Vertreter, der über die für die Durchführung der Feuerbeschau erforderlichen Kenntnisse auf den Gebieten der Brandsicherheit und des Brandschutzes verfügt, in Betrieben mit einer Betriebsfeuerwehr überdies ein Vertreter dieser Feuerwehr;

b)

ein hochbautechnischer Sachverständiger;

c)

ein elektrotechnischer Sachverständiger;

d)

die erforderlichen weiteren technischen Sachverständigen.

(3) Der Feuerbeschau in den im § 16 Abs. 1 zweiter und dritter Satz genannten Gebäuden ist der Orts-Feuerwehrkommandant, in der Stadt Innsbruck der Kommandant der Berufsfeuerwehr, oder ein von diesen beauftragter Vertreter, der über die nach Abs. 2 lit. a erforderlichen Kenntnisse verfügt, beizuziehen. Besteht jedoch bereits vor der Durchführung der Feuerbeschau Grund zur Annahme oder ergibt sich im Zuge der Feuerbeschau, dass zu deren ordnungsgemäßen Durchführung auch Sachverständige nach Abs. 2 lit. b, c und d erforderlich sind, so sind diese der Feuerbeschau zusätzlich beizuziehen.

(4) Im Rahmen der Feuerbeschau ist eine Hauptüberprüfung (§ 13) durchzuführen. Die Behörde hat spätestens bis zum 30. November jeden Jahres dem Rauchfangkehrer die Gebäude bekannt zu geben, in denen im darauf folgenden Jahr die Feuerbeschau durchgeführt werden wird. Weiters hat die Behörde den Zeitpunkt der Feuerbeschau dem Rauchfangkehrer rechtzeitig, mindestens jedoch einen Monat vorher, mitzuteilen.

(5) Die Tiroler Landeskommission für Brandverhütung hat nach Maßgabe ihrer personellen Mittel und unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben auf Ersuchen der Behörde Sachverständige nach Abs. 2 lit. b, c und d zur Verfügung zu stellen.

(6) Die im § 14 Abs. 1 lit. a genannten Gebäude können statt im Zuge einer Feuerbeschau von der Behörde auch auf sonstige geeignete Weise überprüft werden.

  1. (1)Absatz eins,Die Feuerbeschau ist von der Behörde zu leiten. Die Behörde kann mit der Leitung der Feuerbeschau auch eine der im Abs. 2 bzw. 3 genannten Personen, sofern diese in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde steht, beauftragen.Die Feuerbeschau ist von der Behörde zu leiten. Die Behörde kann mit der Leitung der Feuerbeschau auch eine der im Absatz 2, bzw. 3 genannten Personen, sofern diese in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde steht, beauftragen.
  2. (2)Absatz 2,Der Feuerbeschau in den im § 16 Abs. 1 genannten Gebäuden sind beizuziehen:Der Feuerbeschau in den im Paragraph 16, Absatz eins, genannten Gebäuden sind beizuziehen:
    1. a)Litera ader Kommandant der Feuerwehr, in dessen Schutzbereich sich das Gebäude befindet, in der Stadt Innsbruck der Kommandant der Berufsfeuerwehr oder ein von diesem beauftragter Vertreter, der über die für die Durchführung der Feuerbeschau erforderlichen Kenntnisse auf den Gebieten der Brandsicherheit und des Brandschutzes verfügt, in Betrieben mit einer Betriebsfeuerwehr überdies ein Vertreter dieser Feuerwehr;
    2. b)Litera bein brandschutztechnischer Amtssachverständiger oder ein brandschutztechnischer Sachverständiger der Landeskommission für Brandverhütung oder ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger der Fachgruppe Sicherheitswesen mit dem Fachgebiet Brandschutzwesen ohne Einschränkungen;
    3. c)Litera cdie erforderlichen weiteren technischen Sachverständigen.
    Wenn ein Sachverständiger nach lit. b nicht zur Verfügung steht oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde anstelle eines brandschutztechnischen Sachverständigen einen hochbautechnischen und einen elektrotechnischen Sachverständigen, welche die Voraussetzungen des § 32 Abs. 12 lit. a oder b der Tiroler Bauordnung 2022 erfüllen, oder Ingenieurbüros, Baumeister oder Meister der Elektrotechnik, jeweils im Rahmen ihrer Befugnis, heranziehen.Wenn ein Sachverständiger nach Litera b, nicht zur Verfügung steht oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde anstelle eines brandschutztechnischen Sachverständigen einen hochbautechnischen und einen elektrotechnischen Sachverständigen, welche die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz 12, Litera a, oder b der Tiroler Bauordnung 2022 erfüllen, oder Ingenieurbüros, Baumeister oder Meister der Elektrotechnik, jeweils im Rahmen ihrer Befugnis, heranziehen.
  3. (3)Absatz 3,In allen übrigen Fällen ist der Kommandant der Feuerwehr, in dessen Schutzbereich sich das Gebäude befindet, in der Stadt Innsbruck der Kommandant der Berufsfeuerwehr oder ein von diesem beauftragter Vertreter, der über die nach Abs. 2 lit. a erforderlichen Kenntnisse verfügt, beizuziehen. Besteht jedoch bereits vor der Durchführung der Feuerbeschau Grund zur Annahme oder ergibt sich im Zuge der Feuerbeschau, dass zu deren ordnungsgemäßen Durchführung auch Sachverständige nach Abs. 2 lit. b, oder c erforderlich sind, so sind diese der Feuerbeschau zusätzlich beizuziehen.In allen übrigen Fällen ist der Kommandant der Feuerwehr, in dessen Schutzbereich sich das Gebäude befindet, in der Stadt Innsbruck der Kommandant der Berufsfeuerwehr oder ein von diesem beauftragter Vertreter, der über die nach Absatz 2, Litera a, erforderlichen Kenntnisse verfügt, beizuziehen. Besteht jedoch bereits vor der Durchführung der Feuerbeschau Grund zur Annahme oder ergibt sich im Zuge der Feuerbeschau, dass zu deren ordnungsgemäßen Durchführung auch Sachverständige nach Absatz 2, Litera b,, oder c erforderlich sind, so sind diese der Feuerbeschau zusätzlich beizuziehen.
  4. (4)Absatz 4,Die Tiroler Landeskommission für Brandverhütung hat nach Maßgabe ihrer personellen Mittel und unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben auf Ersuchen der Behörde Sachverständige nach Abs. 2 lit. b zumindest im Ausmaß von 750 Stunden p.a. zur Verfügung zu stellen.Die Tiroler Landeskommission für Brandverhütung hat nach Maßgabe ihrer personellen Mittel und unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben auf Ersuchen der Behörde Sachverständige nach Absatz 2, Litera b, zumindest im Ausmaß von 750 Stunden p.a. zur Verfügung zu stellen.
  5. (5)Absatz 5,Die im § 14 Abs. 1 lit. a genannten Gebäude können statt im Zuge einer Feuerbeschau von der Behörde auch auf sonstige geeignete Weise überprüft werden.Die im Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, genannten Gebäude können statt im Zuge einer Feuerbeschau von der Behörde auch auf sonstige geeignete Weise überprüft werden.

Stand vor dem 08.05.2026

In Kraft vom 14.01.2005 bis 08.05.2026
(1) Die Feuerbeschau ist von der Behörde zu leiten. Die Behörde kann mit der Leitung der Feuerbeschau auch eine der im Abs. 2 bzw. 3 genannten Personen, sofern diese in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde steht, beauftragen.

(2) Der Feuerbeschau in den im § 16 Abs. 1 erster Satz genannten Gebäuden sind beizuziehen:

a)

der Orts-Feuerwehrkommandant, in der Stadt Innsbruck der Kommandant der Berufsfeuerwehr, oder ein von diesen beauftragter Vertreter, der über die für die Durchführung der Feuerbeschau erforderlichen Kenntnisse auf den Gebieten der Brandsicherheit und des Brandschutzes verfügt, in Betrieben mit einer Betriebsfeuerwehr überdies ein Vertreter dieser Feuerwehr;

b)

ein hochbautechnischer Sachverständiger;

c)

ein elektrotechnischer Sachverständiger;

d)

die erforderlichen weiteren technischen Sachverständigen.

(3) Der Feuerbeschau in den im § 16 Abs. 1 zweiter und dritter Satz genannten Gebäuden ist der Orts-Feuerwehrkommandant, in der Stadt Innsbruck der Kommandant der Berufsfeuerwehr, oder ein von diesen beauftragter Vertreter, der über die nach Abs. 2 lit. a erforderlichen Kenntnisse verfügt, beizuziehen. Besteht jedoch bereits vor der Durchführung der Feuerbeschau Grund zur Annahme oder ergibt sich im Zuge der Feuerbeschau, dass zu deren ordnungsgemäßen Durchführung auch Sachverständige nach Abs. 2 lit. b, c und d erforderlich sind, so sind diese der Feuerbeschau zusätzlich beizuziehen.

(4) Im Rahmen der Feuerbeschau ist eine Hauptüberprüfung (§ 13) durchzuführen. Die Behörde hat spätestens bis zum 30. November jeden Jahres dem Rauchfangkehrer die Gebäude bekannt zu geben, in denen im darauf folgenden Jahr die Feuerbeschau durchgeführt werden wird. Weiters hat die Behörde den Zeitpunkt der Feuerbeschau dem Rauchfangkehrer rechtzeitig, mindestens jedoch einen Monat vorher, mitzuteilen.

(5) Die Tiroler Landeskommission für Brandverhütung hat nach Maßgabe ihrer personellen Mittel und unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben auf Ersuchen der Behörde Sachverständige nach Abs. 2 lit. b, c und d zur Verfügung zu stellen.

(6) Die im § 14 Abs. 1 lit. a genannten Gebäude können statt im Zuge einer Feuerbeschau von der Behörde auch auf sonstige geeignete Weise überprüft werden.

  1. (1)Absatz eins,Die Feuerbeschau ist von der Behörde zu leiten. Die Behörde kann mit der Leitung der Feuerbeschau auch eine der im Abs. 2 bzw. 3 genannten Personen, sofern diese in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde steht, beauftragen.Die Feuerbeschau ist von der Behörde zu leiten. Die Behörde kann mit der Leitung der Feuerbeschau auch eine der im Absatz 2, bzw. 3 genannten Personen, sofern diese in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde steht, beauftragen.
  2. (2)Absatz 2,Der Feuerbeschau in den im § 16 Abs. 1 genannten Gebäuden sind beizuziehen:Der Feuerbeschau in den im Paragraph 16, Absatz eins, genannten Gebäuden sind beizuziehen:
    1. a)Litera ader Kommandant der Feuerwehr, in dessen Schutzbereich sich das Gebäude befindet, in der Stadt Innsbruck der Kommandant der Berufsfeuerwehr oder ein von diesem beauftragter Vertreter, der über die für die Durchführung der Feuerbeschau erforderlichen Kenntnisse auf den Gebieten der Brandsicherheit und des Brandschutzes verfügt, in Betrieben mit einer Betriebsfeuerwehr überdies ein Vertreter dieser Feuerwehr;
    2. b)Litera bein brandschutztechnischer Amtssachverständiger oder ein brandschutztechnischer Sachverständiger der Landeskommission für Brandverhütung oder ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger der Fachgruppe Sicherheitswesen mit dem Fachgebiet Brandschutzwesen ohne Einschränkungen;
    3. c)Litera cdie erforderlichen weiteren technischen Sachverständigen.
    Wenn ein Sachverständiger nach lit. b nicht zur Verfügung steht oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde anstelle eines brandschutztechnischen Sachverständigen einen hochbautechnischen und einen elektrotechnischen Sachverständigen, welche die Voraussetzungen des § 32 Abs. 12 lit. a oder b der Tiroler Bauordnung 2022 erfüllen, oder Ingenieurbüros, Baumeister oder Meister der Elektrotechnik, jeweils im Rahmen ihrer Befugnis, heranziehen.Wenn ein Sachverständiger nach Litera b, nicht zur Verfügung steht oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde anstelle eines brandschutztechnischen Sachverständigen einen hochbautechnischen und einen elektrotechnischen Sachverständigen, welche die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz 12, Litera a, oder b der Tiroler Bauordnung 2022 erfüllen, oder Ingenieurbüros, Baumeister oder Meister der Elektrotechnik, jeweils im Rahmen ihrer Befugnis, heranziehen.
  3. (3)Absatz 3,In allen übrigen Fällen ist der Kommandant der Feuerwehr, in dessen Schutzbereich sich das Gebäude befindet, in der Stadt Innsbruck der Kommandant der Berufsfeuerwehr oder ein von diesem beauftragter Vertreter, der über die nach Abs. 2 lit. a erforderlichen Kenntnisse verfügt, beizuziehen. Besteht jedoch bereits vor der Durchführung der Feuerbeschau Grund zur Annahme oder ergibt sich im Zuge der Feuerbeschau, dass zu deren ordnungsgemäßen Durchführung auch Sachverständige nach Abs. 2 lit. b, oder c erforderlich sind, so sind diese der Feuerbeschau zusätzlich beizuziehen.In allen übrigen Fällen ist der Kommandant der Feuerwehr, in dessen Schutzbereich sich das Gebäude befindet, in der Stadt Innsbruck der Kommandant der Berufsfeuerwehr oder ein von diesem beauftragter Vertreter, der über die nach Absatz 2, Litera a, erforderlichen Kenntnisse verfügt, beizuziehen. Besteht jedoch bereits vor der Durchführung der Feuerbeschau Grund zur Annahme oder ergibt sich im Zuge der Feuerbeschau, dass zu deren ordnungsgemäßen Durchführung auch Sachverständige nach Absatz 2, Litera b,, oder c erforderlich sind, so sind diese der Feuerbeschau zusätzlich beizuziehen.
  4. (4)Absatz 4,Die Tiroler Landeskommission für Brandverhütung hat nach Maßgabe ihrer personellen Mittel und unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben auf Ersuchen der Behörde Sachverständige nach Abs. 2 lit. b zumindest im Ausmaß von 750 Stunden p.a. zur Verfügung zu stellen.Die Tiroler Landeskommission für Brandverhütung hat nach Maßgabe ihrer personellen Mittel und unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben auf Ersuchen der Behörde Sachverständige nach Absatz 2, Litera b, zumindest im Ausmaß von 750 Stunden p.a. zur Verfügung zu stellen.
  5. (5)Absatz 5,Die im § 14 Abs. 1 lit. a genannten Gebäude können statt im Zuge einer Feuerbeschau von der Behörde auch auf sonstige geeignete Weise überprüft werden.Die im Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, genannten Gebäude können statt im Zuge einer Feuerbeschau von der Behörde auch auf sonstige geeignete Weise überprüft werden.

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