§ 21 T-FPO Löschwasser- und Löschmittelversorgung

Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2026 bis 31.12.9999
(1) Soweit Löschwasser nicht aus natürlichen Gewässern oder Druckwasserleitungen in ausreichender Menge zur Verfügung steht, hat die Gemeinde Wasserspeicher bzw. Stauanlagen in entsprechender Anzahl, Größe und Verteilung zu errichten, zu erhalten und jederzeit zugänglich zu halten. Weiters hat die Gemeinde bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen an geeigneten Stellen genormte Hydranten zu errichten und jederzeit einsatzbereit und zugänglich zu halten. In schwer erreichbaren Siedlungen sind bei den Hydranten ferner Druckschläuche mit Strahlrohren und Hydrantenschlüssel deutlich erkennbar bereitzuhalten.

(2) Steht eine öffentliche Wasserversorgungsanlage nicht im Eigentum der Gemeinde, so hat der Eigentümer dieser Anlage die Errichtung und Erhaltung von Hydranten durch die Gemeinde ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

(3) Die Gemeinde hat weiters dafür zu sorgen, dass die zur Brandbekämpfung sonst erforderlichen Löschmittel stets in ausreichender Menge zur Verfügung stehen.

(4) Die Gemeinde hat vor der Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen im Sinne des Abs. 1 eine Stellungnahme des Bezirks-Feuerwehrinspektors einzuholen.

  1. (1)Absatz eins,Soweit Löschwasser nicht aus natürlichen oder künstlichen Gewässern oder Druckwasserleitungen in ausreichender Menge zur Verfügung steht, hat die Gemeinde Wasserspeicher bzw. Stauanlagen in entsprechender Anzahl, Größe und Verteilung zu errichten, zu erhalten und jederzeit zugänglich zu halten. Weiters hat die Gemeinde bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen an geeigneten Stellen genormte Hydranten zu errichten und jederzeit einsatzbereit und zugänglich zu halten. In schwer erreichbaren Siedlungen sind bei den Hydranten ferner Druckschläuche mit Strahlrohren und Hydrantenschlüssel deutlich erkennbar bereitzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Steht eine öffentliche Wasserversorgungsanlage nicht im Eigentum der Gemeinde, so hat der Eigentümer dieser Anlage die Errichtung und Erhaltung von Hydranten durch die Gemeinde ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
  3. (3)Absatz 3,Die Gemeinde hat weiters dafür zu sorgen, dass die zur Brandbekämpfung sonst erforderlichen Löschmittel stets in ausreichender Menge zur Verfügung stehen.
  4. (4)Absatz 4,Die Gemeinde hat vor der Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen im Sinn des Abs. 1 eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde und des Bezirks-Feuerwehrinspektors einzuholen. Im Fall einer unzureichenden Löschwasserversorgung kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirks-Feuerwehrinspektors der Gemeinde die Erstellung eines Sanierungskonzeptes zur Herstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung auftragen, sofern es sich nicht um Gebäude in Einzellagen handelt.Die Gemeinde hat vor der Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen im Sinn des Absatz eins, eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde und des Bezirks-Feuerwehrinspektors einzuholen. Im Fall einer unzureichenden Löschwasserversorgung kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirks-Feuerwehrinspektors der Gemeinde die Erstellung eines Sanierungskonzeptes zur Herstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung auftragen, sofern es sich nicht um Gebäude in Einzellagen handelt.
  5. (5)Absatz 5,Sind gemeindeeigene Grundstücke für die Errichtung einer ausreichenden Löschwasserversorgung nicht vorhanden, so haben die Eigentümer von Grundstücken oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten in den Fällen, in denen die Löschwasserversorgung ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der auf ihren Grundstücken befindlichen Gebäude dient, die Errichtung und Erhaltung der Löschwasserversorgung auf ihrem Grundstück ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
  6. (6)Absatz 6,Ist die Errichtung oder Erweiterung einer Löschwasserversorgung aufgrund eines Bauvorhabens erforderlich, so hat der Bauwerber die Kosten für die Errichtung oder Erweiterung der Löschwasserversorgung zu tragen.

Stand vor dem 08.05.2026

In Kraft vom 01.01.1999 bis 08.05.2026
(1) Soweit Löschwasser nicht aus natürlichen Gewässern oder Druckwasserleitungen in ausreichender Menge zur Verfügung steht, hat die Gemeinde Wasserspeicher bzw. Stauanlagen in entsprechender Anzahl, Größe und Verteilung zu errichten, zu erhalten und jederzeit zugänglich zu halten. Weiters hat die Gemeinde bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen an geeigneten Stellen genormte Hydranten zu errichten und jederzeit einsatzbereit und zugänglich zu halten. In schwer erreichbaren Siedlungen sind bei den Hydranten ferner Druckschläuche mit Strahlrohren und Hydrantenschlüssel deutlich erkennbar bereitzuhalten.

(2) Steht eine öffentliche Wasserversorgungsanlage nicht im Eigentum der Gemeinde, so hat der Eigentümer dieser Anlage die Errichtung und Erhaltung von Hydranten durch die Gemeinde ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

(3) Die Gemeinde hat weiters dafür zu sorgen, dass die zur Brandbekämpfung sonst erforderlichen Löschmittel stets in ausreichender Menge zur Verfügung stehen.

(4) Die Gemeinde hat vor der Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen im Sinne des Abs. 1 eine Stellungnahme des Bezirks-Feuerwehrinspektors einzuholen.

  1. (1)Absatz eins,Soweit Löschwasser nicht aus natürlichen oder künstlichen Gewässern oder Druckwasserleitungen in ausreichender Menge zur Verfügung steht, hat die Gemeinde Wasserspeicher bzw. Stauanlagen in entsprechender Anzahl, Größe und Verteilung zu errichten, zu erhalten und jederzeit zugänglich zu halten. Weiters hat die Gemeinde bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen an geeigneten Stellen genormte Hydranten zu errichten und jederzeit einsatzbereit und zugänglich zu halten. In schwer erreichbaren Siedlungen sind bei den Hydranten ferner Druckschläuche mit Strahlrohren und Hydrantenschlüssel deutlich erkennbar bereitzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Steht eine öffentliche Wasserversorgungsanlage nicht im Eigentum der Gemeinde, so hat der Eigentümer dieser Anlage die Errichtung und Erhaltung von Hydranten durch die Gemeinde ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
  3. (3)Absatz 3,Die Gemeinde hat weiters dafür zu sorgen, dass die zur Brandbekämpfung sonst erforderlichen Löschmittel stets in ausreichender Menge zur Verfügung stehen.
  4. (4)Absatz 4,Die Gemeinde hat vor der Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen im Sinn des Abs. 1 eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde und des Bezirks-Feuerwehrinspektors einzuholen. Im Fall einer unzureichenden Löschwasserversorgung kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirks-Feuerwehrinspektors der Gemeinde die Erstellung eines Sanierungskonzeptes zur Herstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung auftragen, sofern es sich nicht um Gebäude in Einzellagen handelt.Die Gemeinde hat vor der Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen im Sinn des Absatz eins, eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde und des Bezirks-Feuerwehrinspektors einzuholen. Im Fall einer unzureichenden Löschwasserversorgung kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirks-Feuerwehrinspektors der Gemeinde die Erstellung eines Sanierungskonzeptes zur Herstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung auftragen, sofern es sich nicht um Gebäude in Einzellagen handelt.
  5. (5)Absatz 5,Sind gemeindeeigene Grundstücke für die Errichtung einer ausreichenden Löschwasserversorgung nicht vorhanden, so haben die Eigentümer von Grundstücken oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten in den Fällen, in denen die Löschwasserversorgung ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der auf ihren Grundstücken befindlichen Gebäude dient, die Errichtung und Erhaltung der Löschwasserversorgung auf ihrem Grundstück ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
  6. (6)Absatz 6,Ist die Errichtung oder Erweiterung einer Löschwasserversorgung aufgrund eines Bauvorhabens erforderlich, so hat der Bauwerber die Kosten für die Errichtung oder Erweiterung der Löschwasserversorgung zu tragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten