Anl. 1 T-FPO

Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2015 bis 31.12.9999

Anlage nicht darstellbar

Die Z. 8 und 9 des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2012 lauten:

8. In der Anlage wird in der Spalte Art der Feuerungsanlage in der dritten Zelle der Klammerausdruck (Anlagen nach § 2 Abs. 2 des Tiroler Heizungsanlagengesetzes 2000, LGBl. Nr. 34, in der jeweils geltenden Fassung und Anlagen nach dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2002) durch den Klammerausdruck (Anlagen nach § 2 Abs. 2 des Tiroler Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2009, LGBl. Nr. 34/2000, und Anlagen nach dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen) ersetzt.

Art der Feuerungsanlage

Brennstoff

Anzahl der Überprüfungen pro Jahr

Bemerkungen

Einzelfeuerstätten

Gas

1

Heizöl extra leicht

3

x

9. In der Anlage wird in der Fußnote 3 das Zitat des Tiroler Heizungsanlagengesetzes 2000 durch das Zitat des Tiroler Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2009 ersetzt.

Pellets

2

x

sonstige Festbrennstoffe

4

x

Offene Kamine

Festbrennstoffe

2

Zentralheizungsanlagen (Anlagen nach § 2 Abs. 48 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBl. Nr. 111, in der jeweils geltenden Fassung und Anlagen nach dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013)

Gas, auch Brennwerttechnik

1

Heizöl extra leicht

1

Heizöl extra leicht – Brennwerttechnik

1

Heizöl leicht

<400 kW: 2

>400 kW: 3

Heizöl sonstige

5

Pellets, auch Brennwerttechnik

2

Festbrennstoffe mit händischer Beschickung

4

Festbrennstoffe mit automatischer Beschickung

2

Fernwärme-Heizzentralen (Fernwärmeversorgungsanlagen mit gewerberechtlicher Genehmigung und Personal zur Betreuung der Feuerungsanlage samt Abgasreinigung)

Gas

1

Heizöl extra leicht

2

x

Heizöl leicht,

Heizöl schwer

4

x

Biomasse

4

x

Biomasse mit Rauchgaskondensation

1

x

Räucheranlagen, privat

2

x

Räucheranlagen, gewerblich

4

x

x Die Selbstreinigung der Feuerstätte einschließlich des Verbindungsstücks sowie bei Fernwärme-Heizzentralen der Abgasführung und der allenfalls vorhandenen Abgasreinigungsanlagen ist zulässig.

Stand vor dem 30.11.2015

In Kraft vom 14.04.2012 bis 30.11.2015

Anlage nicht darstellbar

Die Z. 8 und 9 des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2012 lauten:

8. In der Anlage wird in der Spalte Art der Feuerungsanlage in der dritten Zelle der Klammerausdruck (Anlagen nach § 2 Abs. 2 des Tiroler Heizungsanlagengesetzes 2000, LGBl. Nr. 34, in der jeweils geltenden Fassung und Anlagen nach dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2002) durch den Klammerausdruck (Anlagen nach § 2 Abs. 2 des Tiroler Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2009, LGBl. Nr. 34/2000, und Anlagen nach dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen) ersetzt.

Art der Feuerungsanlage

Brennstoff

Anzahl der Überprüfungen pro Jahr

Bemerkungen

Einzelfeuerstätten

Gas

1

Heizöl extra leicht

3

x

9. In der Anlage wird in der Fußnote 3 das Zitat des Tiroler Heizungsanlagengesetzes 2000 durch das Zitat des Tiroler Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2009 ersetzt.

Pellets

2

x

sonstige Festbrennstoffe

4

x

Offene Kamine

Festbrennstoffe

2

Zentralheizungsanlagen (Anlagen nach § 2 Abs. 48 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBl. Nr. 111, in der jeweils geltenden Fassung und Anlagen nach dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013)

Gas, auch Brennwerttechnik

1

Heizöl extra leicht

1

Heizöl extra leicht – Brennwerttechnik

1

Heizöl leicht

<400 kW: 2

>400 kW: 3

Heizöl sonstige

5

Pellets, auch Brennwerttechnik

2

Festbrennstoffe mit händischer Beschickung

4

Festbrennstoffe mit automatischer Beschickung

2

Fernwärme-Heizzentralen (Fernwärmeversorgungsanlagen mit gewerberechtlicher Genehmigung und Personal zur Betreuung der Feuerungsanlage samt Abgasreinigung)

Gas

1

Heizöl extra leicht

2

x

Heizöl leicht,

Heizöl schwer

4

x

Biomasse

4

x

Biomasse mit Rauchgaskondensation

1

x

Räucheranlagen, privat

2

x

Räucheranlagen, gewerblich

4

x

x Die Selbstreinigung der Feuerstätte einschließlich des Verbindungsstücks sowie bei Fernwärme-Heizzentralen der Abgasführung und der allenfalls vorhandenen Abgasreinigungsanlagen ist zulässig.

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