Anl. 1 T-FPO

Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2026 bis 31.12.9999

Art der Feuerungsanlage

Brennstoff

Anzahl der Überprüfungen pro Jahr

Bemerkungen

Einzelfeuerstätten

Gas

1

Heizöl extra leicht

3

x

Pellets

2

x

sonstige Festbrennstoffe

43

x

Offene Kamine

Festbrennstoffe

2

Zentralheizungsanlagen (Anlagen nach § 2 Abs. 48 63 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBl. Nr. 111, in der jeweils geltenden Fassung und Anlagen nach dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013)Zentralheizungsanlagen (Anlagen nach Paragraph 2, BGBl. I Nr. 127/2013Absatz 63, des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 und Anlagen nach dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013)

Gas, auch Brennwerttechnik

1

Heizöl extra leicht

1

Heizöl extra leicht – Brennwerttechnik

1

Heizöl leicht

<400 kW: 2

>400 kW: 3

Heizöl leicht oder Heizöl sonstige die als Ausfallsebene für eine emissionsfreie Anlage (z. B. Wärmepumpe oder Fernwärme) dienen

1

Heizöl sonstige

53

Pellets, auch Brennwerttechnik

2

Festbrennstoffe mit händischer Beschickung

43

Festbrennstoffe mit automatischer Beschickung

2

Fernwärme-Heizzentralen (Fernwärmeversorgungsanlagen mit gewerberechtlicher Genehmigung und Personal zur Betreuung der Feuerungsanlage samt Abgasreinigung)

Gas

1

Heizöl extra leicht

2

x

Heizöl leicht,sonstige

Heizöl schwer

43

x

Biomasse

43

x

Biomasse mit Rauchgaskondensation

1

x

Räucheranlagen, privat

2

x

Räucheranlagen, gewerblich

43

x

x Die Selbstreinigung der Feuerstätte einschließlich des Verbindungsstücks sowie bei Fernwärme-Heizzentralen der Abgasführung und der allenfalls vorhandenen Abgasreinigungsanlagen ist zulässig.

Stand vor dem 08.05.2026

In Kraft vom 01.12.2015 bis 08.05.2026

Art der Feuerungsanlage

Brennstoff

Anzahl der Überprüfungen pro Jahr

Bemerkungen

Einzelfeuerstätten

Gas

1

Heizöl extra leicht

3

x

Pellets

2

x

sonstige Festbrennstoffe

43

x

Offene Kamine

Festbrennstoffe

2

Zentralheizungsanlagen (Anlagen nach § 2 Abs. 48 63 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBl. Nr. 111, in der jeweils geltenden Fassung und Anlagen nach dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013)Zentralheizungsanlagen (Anlagen nach Paragraph 2, BGBl. I Nr. 127/2013Absatz 63, des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 und Anlagen nach dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013)

Gas, auch Brennwerttechnik

1

Heizöl extra leicht

1

Heizöl extra leicht – Brennwerttechnik

1

Heizöl leicht

<400 kW: 2

>400 kW: 3

Heizöl leicht oder Heizöl sonstige die als Ausfallsebene für eine emissionsfreie Anlage (z. B. Wärmepumpe oder Fernwärme) dienen

1

Heizöl sonstige

53

Pellets, auch Brennwerttechnik

2

Festbrennstoffe mit händischer Beschickung

43

Festbrennstoffe mit automatischer Beschickung

2

Fernwärme-Heizzentralen (Fernwärmeversorgungsanlagen mit gewerberechtlicher Genehmigung und Personal zur Betreuung der Feuerungsanlage samt Abgasreinigung)

Gas

1

Heizöl extra leicht

2

x

Heizöl leicht,sonstige

Heizöl schwer

43

x

Biomasse

43

x

Biomasse mit Rauchgaskondensation

1

x

Räucheranlagen, privat

2

x

Räucheranlagen, gewerblich

43

x

x Die Selbstreinigung der Feuerstätte einschließlich des Verbindungsstücks sowie bei Fernwärme-Heizzentralen der Abgasführung und der allenfalls vorhandenen Abgasreinigungsanlagen ist zulässig.

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