§ 6 T-CG

Campinggesetz 2001, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Inhaber eines Campingplatzes hat dafür zu sorgen, dass

a)

die Fläche eines Autocamp-Platzes 10 v. H. der Fläche der übrigen Standplätze des Campingplatzes nicht überschreitet; ein Autocamp-Platz muss weiters von den übrigen Standplätzen durch geeignete Vorkehrungen gut sichtbar abgegrenzt werden;

b)

ein Autocamp-Platz und mindestens die Hälfte der Standplätze für wechselnde Gäste freigehalten wird und

c)

auf Standplätzen nur errichtet werden:

1.

Anlagen, die infrastrukturellen Erfordernissen, insbesondere der Trinkwasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Energieversorgung oder der Telekommunikation, dienen;

2.

handelsübliche Bestandteile mobiler Unterkünfte, wie Vorzelte, Vordächer, Sicherheitsüberdachungen und dergleichen, die jederzeit ortsveränderlich sind;

3.

feste Anbauten, Unterbauten, Balkone und Terrassen mobiler Unterkünfte und dergleichen, die dem Erholungszweck dienen oder aus Gründen der Standsicherheit erforderlich sind, sofern sie keine dauerhaften Fundamente aufweisen.;

4.

Mobilheime auf höchstens 20 v. H. der Gesamtfläche der Standplätze.

Die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen im Sinn der lit. c Z 2 und 3 insgesamt überdeckte Fläche darf 45 m² nicht übersteigen.

Die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen im Sinn der Z 2 und 3 insgesamt überdeckte Fläche darf 60 m² nicht übersteigen.

(2) Der Inhaber eines Campingplatzes hat weiters

a)

der Behörde unverzüglich die Aufnahme des Betriebes, die beabsichtigte Unterbrechung des Betriebes für die Dauer von mehr als einem Jahr und die Stilllegung des Betriebes schriftlich anzuzeigen und

b)

eine Campingplatzordnung zu erlassen, die das Verhalten der Gäste, insbesondere auch im Falle drohender oder eintretender Gefahren, regelt. Die Campingplatzordnung ist an geeigneten Stellen des Campingplatzes gut sichtbar anzuschlagen und nach Möglichkeit den Gästen bei der Anmeldung zu übergeben.

(3) Kommt der Inhaber eines Campingplatzes den Verpflichtungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 lit. b nicht nach, so hat ihm die Behörde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.

Stand vor dem 25.03.2021

In Kraft vom 26.11.2014 bis 25.03.2021

(1) Der Inhaber eines Campingplatzes hat dafür zu sorgen, dass

a)

die Fläche eines Autocamp-Platzes 10 v. H. der Fläche der übrigen Standplätze des Campingplatzes nicht überschreitet; ein Autocamp-Platz muss weiters von den übrigen Standplätzen durch geeignete Vorkehrungen gut sichtbar abgegrenzt werden;

b)

ein Autocamp-Platz und mindestens die Hälfte der Standplätze für wechselnde Gäste freigehalten wird und

c)

auf Standplätzen nur errichtet werden:

1.

Anlagen, die infrastrukturellen Erfordernissen, insbesondere der Trinkwasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Energieversorgung oder der Telekommunikation, dienen;

2.

handelsübliche Bestandteile mobiler Unterkünfte, wie Vorzelte, Vordächer, Sicherheitsüberdachungen und dergleichen, die jederzeit ortsveränderlich sind;

3.

feste Anbauten, Unterbauten, Balkone und Terrassen mobiler Unterkünfte und dergleichen, die dem Erholungszweck dienen oder aus Gründen der Standsicherheit erforderlich sind, sofern sie keine dauerhaften Fundamente aufweisen.;

4.

Mobilheime auf höchstens 20 v. H. der Gesamtfläche der Standplätze.

Die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen im Sinn der lit. c Z 2 und 3 insgesamt überdeckte Fläche darf 45 m² nicht übersteigen.

Die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen im Sinn der Z 2 und 3 insgesamt überdeckte Fläche darf 60 m² nicht übersteigen.

(2) Der Inhaber eines Campingplatzes hat weiters

a)

der Behörde unverzüglich die Aufnahme des Betriebes, die beabsichtigte Unterbrechung des Betriebes für die Dauer von mehr als einem Jahr und die Stilllegung des Betriebes schriftlich anzuzeigen und

b)

eine Campingplatzordnung zu erlassen, die das Verhalten der Gäste, insbesondere auch im Falle drohender oder eintretender Gefahren, regelt. Die Campingplatzordnung ist an geeigneten Stellen des Campingplatzes gut sichtbar anzuschlagen und nach Möglichkeit den Gästen bei der Anmeldung zu übergeben.

(3) Kommt der Inhaber eines Campingplatzes den Verpflichtungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 lit. b nicht nach, so hat ihm die Behörde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.

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