§ 14 T-CG Mitwirkung der Sicherheitsbehörden

Campinggesetz 2001, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.11.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirkshauptmannschaften und für das Gebiet der Stadt Innsbruck die Landespolizeidirektion, haben als Sicherheitsbehörden an der Vollziehung der §§ 4 Abs. 910, 7 Abs. 5 und 8 Abs. 3 dadurch mitzuwirken, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der nach diesen Bestimmungen zulässigen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe leisten.

(2) Für die Besorgung der den Sicherheitsbehörden nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei.

Stand vor dem 25.11.2014

In Kraft vom 21.12.2012 bis 25.11.2014

(1) Die Bezirkshauptmannschaften und für das Gebiet der Stadt Innsbruck die Landespolizeidirektion, haben als Sicherheitsbehörden an der Vollziehung der §§ 4 Abs. 910, 7 Abs. 5 und 8 Abs. 3 dadurch mitzuwirken, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der nach diesen Bestimmungen zulässigen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe leisten.

(2) Für die Besorgung der den Sicherheitsbehörden nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei.

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